Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
i. die Aufgaben des BAZG;
j. die Amtshilfe und Zusammenarbeit;
k. die Strafverfolgung;
l. die Gebühren.
Art. 3
Wie bereits im geltenden Recht (Art. 2 und 94 ZG) bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten.
Art. 4 und 5
In Artikel 4 werden zunächst die einschlägigen Abgabeerlasse, die vom BAZG vollzogen werden, abschliessend aufgezählt.
Sodann regelt Artikel 5 das Verhältnis des vorliegenden Gesetzes zu den Abgabeerlassen (Art. 5 Abs. 1) sowie zu den nichtabgaberechtlichen Erlassen, die Vollzugsaufgaben für das BAZG vorsehen (Art. 5 Abs. 2). In beiden Fällen bestimmt der jeweilige Erlass den konkreten Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes.
Die Erhebung der Abgaben, welche dem BAZG obliegt23, soll dabei weitgehend vereinheitlicht werden. Trotz teilweise beträchtlicher Unterschiede zwischen der Abgabenerhebung im grenzüberschreitenden Verkehr und der Erhebung der übrigen Abgaben ist eine weitgehende Vereinheitlichung möglich. Zu diesem Zweck soll das vorliegende Gesetz als «Allgemeiner Teil» die vereinheitlichten Regelungen über die Abgabenerhebung im Aufgabenbereich des BAZG den besonderen Bestimmungen in den jeweiligen Abgabeerlassen voranstellen.
Diese Konstruktion geht deutlich über den bisherigen Artikel 90 ZG hinaus und schafft die notwendige Voraussetzung für ein vereinheitlichtes und – soweit dieses schriftlich durchzuführen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1) – durchgängig elektronisches Abgabeverfahren.
Schon heute setzt sich der für einen Abgabepflichtigen massgebliche Normbestand aus Bestimmungen mehrerer Erlasse zusammen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Regelungen deutlich verbessert.
Im Zuge dieser Überarbeitung sollen weitere, im Verlauf der Jahre notwendig gewordene Bereinigungen in den Abgabeerlassen vorgenommen werden. Diese werden im Anhang 1 (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) bei den entsprechenden Erlassen näher erläutert.
23 Hierzu zählen: Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 (BStG; SR 641.11); Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20); Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 (TStG; SR 641.31); Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51); Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61); CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71); Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01); Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG; SR 680); Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (SVAG; SR 641.81); Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 (NSAG; SR 741.71).