Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 6 Zollgebiet, Zollgrenzen und Grenzraum
Dieser Artikel regelt für den grenzüberschreitenden Verkehr unverzichtbare, räumlich relevante Begriffe (vgl. Art. 3 ZG).
Die Definition des «Grenzraums» ist von Bedeutung für die Kantonsvereinbarungen (Art. 105). Entgegen Artikel 3 Absatz 5 des heutigen ZG wurde der Grenzraum bisher nicht bestimmt. Stattdessen wurden in den Kantonsvereinbarungen unterschiedliche Einsatzräume definiert. Das soll sich ändern. Aus der Definition des Grenzraums folgt, dass dieser neu nach Anhörung der Grenzkantone (nicht im Einvernehmen mit diesen) vom EFD festgelegt werden soll.
Die «Zollausschlussgebiete» entfalten lediglich Wirkung für die Erhebung von Einfuhrabgaben. Das BAZG kann deshalb die Einhaltung der übrigen abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlasse auch in diesen Gebieten prüfen (vgl. Art. 77 Abs. 2).
Art. 7 Begriffe
Wie im bisherigen Recht (vgl. Art. 6 ZG) sollen Begriffe definiert werden, namentlich um die Lesbarkeit des Gesetzes zu erhöhen. Die in Artikel 7 erwähnten Begriffe sind ferner für das vereinheitlichte Abgabeverfahren und für die Stellung der Abgabeschuldnerin relevant.
Bst. a–c
Zentral für den grenzüberschreitenden Verkehr sind zunächst die Verkehrsrichtungen: «Einfuhr» ist das Verbringen von Waren in das Zollgebiet, «Ausfuhr» das Verbringen von Waren in das Zollausland und «Durchfuhr» das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
Bst. d
Als «Person» wird jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit verstanden, die im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann.
Bst. e–g
Das Abgabeverfahren unterscheidet bei den Verfahrensbeteiligten neu drei verschiedene Rollen: die «Warenverantwortliche», die «Datenverantwortliche» und die «Transportverantwortliche». Es sind primär diese drei Rollen, die in das Veranlagungsverfahren involviert sind und entsprechend ihrer Funktion unterschiedliche Pflichten erfüllen müssen. Dementsprechend haften sie auch unterschiedlich für die Abgabeschuld (vgl. Art. 21 ff.).
Ausschlaggebend für die Festlegung und Definition dieser Rollen sind mehrere Gründe: Die Zielsetzung, ein einheitliches und digitalisiertes Verfahren für alle vom BAZG zu erhebenden Abgaben (vgl. Art. 4) zu schaffen, erfordert Begriffe und Begriffsinhalte, die auf alle Abgaben angewendet werden können. Um die Forderung der Wirtschaft nach Verfahrensvereinfachungen umsetzen zu können, muss die Anzahl der Rollen übersichtlich und der darunter fallende Personenkreis möglichst klar bestimmbar sein und zwar sowohl für den grenzüberschreitenden Warenverkehr als auch