Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

für den Warenverkehr bei den Inlandabgaben. Schliesslich sollen die Rollen so definiert werden, dass die Haftung für die geschuldeten Abgaben gegenüber dem bisherigen Recht gerechter geregelt werden kann. Vor diesem Hintergrund wäre eine Angleichung an die Begriffsbestimmungen des EU-Zollkodex nicht sinnvoll. Es wird jedoch geprüft, wie die Rollen des BAZG-VG mit denjenigen des EU-Zollkodex harmonisiert werden können.

Wesentliches Merkmal des neuen Verfahrens ist, dass pro Rolle jeweils nur eine Person erfasst wird. Damit schafft das neue Recht klare Verhältnisse in Bezug auf die beteiligten Akteure und deren Pflichten. Insbesondere mit der Unterscheidung der Rollen «Datenverantwortliche» und «Transportverantwortliche» wird dem wachsenden Bedürfnis der Wirtschaft nach Rechtssicherheit im Rahmen elektronischer Geschäftsprozesse entsprochen.

Die «Warenverantwortliche» ist die Hauptrolle und zwingend erforderlich in jedem Veranlagungsverfahren. Sie gehört zum Kreis der Anmeldepflichtigen (Art. 10), der Referenzierungspflichtigen (Art. 12) und der Aktivierungspflichtigen (Art. 13). Ferner ist sie insbesondere die primäre Abgabeschuldnerin (Art. 21).

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist der Kreis der Personen, die als Warenverantwortliche in Frage kommen, weit gefasst. Es geht darum, den verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, wie wirtschaftlich ein Geschäft abgewickelt werden kann, Rechnung zu tragen (z. B. grenzüberschreitende Reihengeschäfte, Geschäftsabwicklungen innerhalb einer Konzern- oder Holdingstruktur). Hingegen steht hier – anders als im geltenden ZG – nicht mehr im Vordergrund, einen möglichst lückenlosen Kreis von Personen zu definieren, die zum Vorteil des Fiskus für die Bezahlung der Abgaben wahlweise herangezogen werden können. Nicht jede Person, die irgendeinen Bezug zu einer über die Grenze verbrachten Ware hat, soll als Warenverantwortliche in die Pflicht genommen werden können.

Ziffer 1 von Buchstabe e sieht für den grenzüberschreitenden Verkehr drei Varianten vor, die sich an den Begriffen Importeur, Exporteur und Empfänger nach Artikel 6 der Verordnung vom 12. Oktober 201124 über die Statistik des Aussenhandels orientieren:

– Person, die die Ware im eigenen Namen ein-, aus- oder durchführt:

Darunter fallen vorab alle Personen, die Waren für sich selber über die Grenze führen oder führen lassen. Mithin ist nicht Voraussetzung, dass die Person selber den Transport durchführt. Es ist dabei zu berücksichtigen, wer die Ware bestellt und mit dem Lieferanten den direkten Kontakt hatte sowie wirtschaftlich über die Ware verfügt, und zwar bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts oder zumindest unmittelbar danach.

– Person, auf deren Rechnung die Ware ein-, aus- oder durchgeführt wird:

Mit dieser Variante werden Fälle abgedeckt, bei denen die Person, welche die Ein-, Aus- oder Durchfuhr ausführt oder veranlasst, nicht in eigenem Namen handelt. In diesem Fall ist massgebend, auf wessen Rechnung das Geschäft

24 SR 632.14