Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

erfolgt und bezahlt wird. Für wen die Ware schliesslich bestimmt ist, spielt keine Rolle.

– Person, der die Ware im Zollgebiet zugeführt wird:

Als Warenverantwortliche gilt schliesslich auch die Empfängerin oder der Empfänger der Ware im Zollgebiet. Diese Variante kommt zur Anwendung, wenn kein «Importeur» gemäss den beiden vorher erwähnten Varianten vorliegt oder eindeutig bestimmbar ist. Darunter fallen beispielsweise die Empfängerin oder der Empfänger von Geschenksendungen aus dem Ausland, aber auch von Waren, die vom Ausland für die Erledigung von Garantiearbeiten an eine Unternehmung mit Sitz im Zollgebiet zugeführt werden, oder von Post- und Kuriersendungen, bei denen der «Importeur» (noch) nicht bekannt ist. Dieser Variante ist aber auch die Betreiberin oder der Betreiber von grenzüberschreitenden Rohrleitungsanlagen für die darin beförderte Ware zuzuordnen. Mit der offenen Umschreibung der Warenverantwortlichen ist für diese Spezialität keine Sondernorm wie in Artikel 45 ZG mehr erforderlich.

Ziffer 2 von Buchstabe e definiert die Warenverantwortliche für die Abgaben, die das BAZG nach Artikel 4 Buchstaben c–k im Inland erhebt oder rückerstattet. Danach gelten als Warenverantwortliche die Personen, die nach den jeweiligen Abgabeerlassen abgabepflichtig oder rückerstattungsberechtigt sind.

«Datenverantwortliche» ist die Person, welche die Warenanmeldung für die Warenverantwortliche vornimmt. Das setzt einen entsprechenden Auftrag der Warenverantwortlichen an die Datenverantwortliche (z. B. Speditionsunternehmen) voraus. Arbeitnehmende, welche die Warenanmeldung für das Unternehmen, von dem sie angestellt sind, tätigen, sind selber weder Waren- noch Datenverantwortliche. Ihre Handlungen werden dem jeweiligen Unternehmen zugerechnet. Diese Unternehmen sind Waren- bzw. Datenverantwortliche, nicht ihre Angestellten.

«Transportverantwortliche» ist die Person, die für den Transport verantwortlich ist und daher in der Warenanmeldung als mit dem Transport der Ware beauftragte Person bezeichnet ist. Sie führt den Transport aus oder lässt ihn ausführen. Im Warenverkehr über die Strasse ist die Fahrerin oder der Fahrer dabei nur dann «Transportverantwortliche», wenn sie oder er selbständig tätig ist, ansonsten soll das jeweilige Transportunternehmen die Rolle bekleiden. Die Handlungen der unselbständigen Fahrerin bzw. des unselbständigen Fahrers (Angestellte) werden – wie bei der Datenverantwortlichen – dem Unternehmen zugerechnet.

Die Rollen «Warenverantwortliche» und «Datenverantwortliche» können definitionsgemäss nur von unterschiedlichen Personen eingenommen werden. Demgegenüber kann es sein, dass eine «Datenverantwortliche» auch für den Warentransport verantwortlich ist, sich also selbst als «Transportverantwortliche» in der Warenanmeldung ausweist. In dieser Konstellation können die Rollen «Datenverantwortliche» und «Transportverantwortliche» in einer Person vereint sein.

Nachfolgend werden einige Beispiele aufgeführt, wie die Rollenverteilung in der Praxis aussehen kann (Warenverantwortliche = WV; Datenverantwortliche = DV; Transportverantwortliche = TV):