Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 34, 35 und 37

Artikel 34, 35 und 37 werden aufgehoben, da sich der Rechtsschutz nach dem 3. Kapitel des 6. Titels des BAZG-VG richtet.

Art. 38b und 41 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.

9. Abschnitt

Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse werden die Strafbestimmungen entsprechend angepasst. Der Bussenbetrag bei fahrlässiger Hinterziehung oder Gefährdung beträgt neu das Dreifache der betroffenen Steuer. Die besonderen Gefährdungstatbestände bleiben erhalten. Wie bei den meisten anderen Erlassen, sollen auch im MinöStG sämtliche Steuerwiderhandlungen entsprechend der Regel von Artikel 11 Absatz 2 VStrR bzw. praxisgemäss nach sieben Jahren139 verjähren. Eine unterschiedliche Regelung der Verjährung lediglich aufgrund der betroffenen Abgaben wäre nicht gerechtfertigt und würde zu einer Verkomplizierung des Verwaltungsstrafrechts führen. Des Weiteren gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss.

Art. 48a

Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig sind, formell und materiell nach bisherigem Recht abgeschlossen.

35. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen140

Art. 42

Der Bussenrahmen bei der vorsätzlichen Hinterziehung beträgt neu das Fünffache der betroffenen Abgabe; bei Fahrlässigkeit beläuft sich die Busse bis auf das Dreifache. Neu werden zudem die erschwerenden Umstände bei der Hinterziehung definiert.

Art. 43 (Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Für Variante 2 wird Buchstabe d in einen neuen Absatz 1bisverschoben und nur der Vorsatz bestraft. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 133 VE BAZG-VG verwiesen.

139 Vgl. BGE 134 IV 328 (Art. 11 Abs. 2 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Bst. d StGB)

140 SR 641.71