Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
36. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997141 (SVAG)
Art. 2a und 2b
Analog zum Zollgesetz wird in Artikel 2a SVAG festgehalten, dass das BAZG-VG anwendbar ist, sofern das SVAG keine eigenen, ausdrücklich abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält. Die Bestimmungen des BAZG-VG, welche die Themen der Warenanmeldung und der Erhebung der Abgaben behandeln, sind sinngemäss auf das SVAG anwendbar. Dies weil vorliegend keine steuerpflichtigen Waren, sondern die Benützung öffentlicher Strassen veranlagt wird. Weiter präzisiert Artikel 2b SVAG, dass das BAZG für den Vollzug des SVAG zuständig ist. Ein entsprechender Zuständigkeitsartikel hat bisher gefehlt.
Art. 11 Abs. 1 und 3
Absatz 1 wird ersatzlos aufgehoben. Die Mitwirkungspflicht der abgabepflichtigen Person zur Eruierung der abgabenpflichtigen Fahrleistung wird von Artikel 55 Absatz 1 BAZG-VG abgedeckt. Danach haben die Verfahrensbeteiligten an der Ermittlung des abgaberelevanten Sachverhalts so mitzuwirken, dass das BAZG die Veranlagung vollständig und richtig vornehmen kann.
Absatz 3 bezieht sich auf die Veranlagung nach Ermessen, sofern keine ausreichenden Daten vorhanden sind. Artikel 2a Absatz 2 SVAG verweist auf eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des BAZG-VG. Artikel 18 Absatz 2 des BAZG-VG sieht eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn Waren nicht oder unvollständig angemeldet wurden. Eine sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung bedeutet, dass bei ungenügender oder zweifelhafter Datengrundlage zur Festlegung der abgabenpflichtigen Fahrt das BAZG die Veranlagung selbst nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt. Absatz 3 kann deshalb aufgehoben werden.
Art. 13
Artikel 13 SVAG wird aufgehoben. Die Vorschrift, wonach die Erhebung der Abgabe mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat, wird in Zukunft auf Verordnungsstufe geregelt. Basis dafür bildet Artikel 8 Absatz 5 BAZG-VG.
Art. 14
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen sowie Sicherungsmassnahmen werden in den Artikeln 31 ff. BAZG-VG geregelt. Ihre Regelung im SVAG ist entbehrlich. Die im bisherigen Absatz 1 erwähnte Kompetenz des Bundesrates zum Erlass vereinfachter Verfahren ist hingegen beizubehalten.
In Bezug auf die Sicherstellung Abgabeforderung sowie der Gleichstellung rechtskräftiger Verfügungen mit vollstreckbaren Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. SchKG sind gemäss dem neuen Artikel 2a Absatz 1 SVAG die Artikel 32 Absatz 2 und Artikel
141 SR 641.81