Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
42 Absatz 3 BAZG-VG anwendbar. Der Verweis in Artikel 14 Absatz 2 SVAG ist daher entbehrlich. Damit entfällt auch die Gliederung des Artikels in Absätze.
Art. 15
Die Verjährung der Abgabeforderung richtet sich neu vollumfänglich nach Artikel 30 BAZG-VG. Die Rückforderung einer Nichtschuld innerhalb der Verjährungsfrist entfällt. Eine Korrektur der Veranlagung muss in jedem Fall zwingend innerhalb der Einsprachefrist geltend gemacht werden. Artikel 15 wird daher aufgehoben.
Art. 16
Die nationale Amtshilfe wird in Artikel 108 BAZG-VG geregelt, weshalb der vorliegende Artikel aufgehoben werden kann.
Art. 17
Im Interesse einer Vereinheitlichung wird Artikel 17 SVAG, welcher den Erlass der Abgabe regelt, aufgehoben. Das Erlassverfahren wird in Artikel 41 BAZG-VG geregelt.
Art. 18
Die Kompetenz zur Verwendung der erfassten Daten zur Erstellung von Statistiken kann aufgehoben werden. Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse richten sich die grundlegenden Bestimmungen zur Statistik nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe k BAZG-VG in Verbindung mit Artikel 22 DSG und dem BStatG.
Art. 19b und 20–20b
Im Rahmen der Vereinheitlichung der Abgabeerlasse werden die Strafbestimmungen entsprechend angepasst. Daher werden die Hinterziehung und die Gefährdung neu in zwei separaten Artikeln (Art. 20 und 20a SVAG) geregelt. Des Weiteren gelten die Ausführungen zu den Strafbestimmungen des ZoG sinngemäss.
Die Hinterziehung der Abgabe gemäss Artikel 20 SVAG wurde präzisiert. Gemäss Absatz 1 Buchstabe a geht es um das Nichtanmelden, Verheimlichen, unrichtige Anmelden oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise Hinterziehen. Abgeschafft wurde die Mindestbusse in der Höhe von 100 Franken, da Mindestbussen im Strafrecht untypisch sind. Bei fahrlässiger Begehung der Hinterziehung ist das Aussprechen einer Busse bis maximal dem Dreifachen der hinterzogenen Abgabe möglich. Nicht bestraft wird, wer nach Absatz 4 einen Anhänger an einem ordnungsgemäss funktionierenden Erfassungsgerät, welches den Anhänger automatisch erkennt, nicht anmeldet. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin müssen darauf vertrauen können, dass das Erfassungsgerät ordnungsgemäss funktioniert. Eine fahrlässige Nichtanmeldung ist konsequenterweise nicht strafrechtlich zu sanktionieren.
In Artikel 20a wurde die Gefährdung der Abgabe ebenfalls genauer umschrieben: Den Tatbestand der Gefährdung erfüllt, wer vorsätzlich die Abgabe oder die gesetzmässige