Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Bst. h

Die «Aktivierung» bewirkt die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 49 Abs. 1). Sie kann in der Regel über die elektronischen Kanäle des BAZG selbst ausgelöst werden, bei manueller Auslösung beispielsweise durch das Anklicken einer Schaltfläche «aktivieren» in einer entsprechenden IT-Anwendung. Bei der Übermittlung von Warenanmeldungen kann die Aktivierung jedoch auch mittels eines anderen technischen Vorgangs erfolgen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 13).

2. Titel: Warenanmeldung

1. Kapitel: Anmeldepflicht, Referenzierung, Aktivierung

Art. 8 Anmeldepflicht

Abs. 1

Die Anmeldung beruht auf dem Prinzip der Selbstdeklaration. Bei der Selbstdeklaration bildet die Warenanmeldung für jede Abgabe die wesentliche Grundlage der Veranlagung. Der anmeldepflichtigen Person (Art. 10 Abs. 1 und 2) obliegt dabei die volle Verantwortung für die Warenanmeldung und an ihre Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt.

Im Bereich der Ein-, Aus- und Durchfuhr ist die Warenanmeldung überdies eine Willenserklärung, Waren in das Zollgebiet einführen resp. aus diesem ausführen zu wollen. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist sie deshalb grundsätzlich im Zeitpunkt des Verbringens der Ware über die Zollgrenze zu aktivieren (vgl. Art. 14 Abs. 1).

Ebenfalls angemeldet werden können Rückerstattungsansprüche (vgl. die Erläuterungen zu Art. 40).

Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d. h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (vgl. die Erläuterungen zu Art. 55). Das BAZG kontrolliert an den Grenzen und im Landesinneren die Erfüllung der Anmeldepflicht (vgl. Art. 78 Bst. a).

Die Anmeldepflicht deckt auch die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken aufgrund von internationalen Abkommen (z. B. Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen). Auf Grund seiner allgemeinen Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen wird der Bundesrat die Anmeldepflichtigen, die Anmeldung, die Fristen sowie die Massnahmen bei Versäumnissen näher regeln.

Abs. 2

Im grenzüberschreitenden Verkehr ist in der elektronisch zu übermittelnden Warenanmeldung die Warenbestimmung festzulegen.