Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 3
Die Bestimmung hält fest, dass jede Änderung des Verwendungszwecks oder der Warenbestimmung einer neuen Warenanmeldung bedarf.
Abs. 4
Absatz 4 regelt die Anmeldepflicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem Zollkontingent nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198625 (ZTG) unterliegen, die in der freien Periode zum Kontingentszollansatz eingeführt worden sind, aber zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode, also wenn der Ausserkontingentszollansatz gilt, auf Handelsstufe noch vorhanden sind. Die Bestimmung bezieht sich unmittelbar auf Artikel 7 Absatz 1 ZoG. Da es sich aber um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, ist sie in das BAZG-VG aufgenommen worden.
Abs. 5
Die Einzelheiten der Anmeldung, insbesondere die Ausnahmen von der Anmeldepflicht sowie der Zeitpunkt der Anmeldepflicht, werden auf Stufe Amtsverordnung geregelt. Festgelegt werden ausserdem die Periodizität (z. B. unmittelbar, monatlich, quartalsweise, jährlich) der Warenanmeldung bzw. der Steueranmeldung gemäss den Abgabeerlassen.
Art. 9 Anmeldung
Abs. 1
Die Warenanmeldung muss elektronisch oder in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgen. Neben der elektronischen Übermittlung der Warenanmeldung, welche im Rahmen schriftlich geführter Verfahren für obligatorisch erklärt wird (vgl. Art. 48 Abs. 1 sowie für die Ausnahmen davon Art. 48 Abs. 2), sind andere Anmeldeformen resp. Formen der Willensäusserung möglich, namentlich die mündliche Anmeldung und die Anmeldung durch konkludentes Verhalten. Zu denken ist etwa an die in Flughäfen und Bahnhöfen üblichen «Rot-Grün-Systeme».
In der Regel enthält die Warenanmeldung mindestens Angaben über die Art und Beschaffenheit der Waren, die Warenverantwortliche und die im Warenverkehr gegebenenfalls eingesetzte Transportverantwortliche. Ebenfalls hat sie sämtliche Angaben zu enthalten, die zum Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig sind. Von der anmeldepflichtigen Person (Art. 10 Abs. 1 und 2) wird mithin eine vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert.
Begleitdokumente zur Warenanmeldung haben Angaben über die Zulässigkeit der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Waren oder über die Beschaffenheit und Herkunft der Waren zu enthalten, wenn dies für die Veranlagung erforderlich ist.
25 SR 632.10