Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
3. Abschnitt: Zollschuld und Zollabgaben
Art. 11 Zollschuld
Die Definition des Begriffs der Zollschuld entspricht inhaltlich Artikel 68 ZG, nämlich die Verpflichtung, die Zollabgaben zu bezahlen.
Zollabgaben bestehen heute in der Schweiz noch ausschliesslich aus Einfuhrzöllen. Die Möglichkeit von Ausfuhrzöllen ist aber offen zu halten.
Art. 12 Zollschuldnerin oder Zollschuldner
Der Kreis der Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner wird in Artikel 21 BAZG-VG festgelegt. Um der Verfassungsmässigkeit gemäss Artikel 127 BV zu genügen, wird dieser Verweis ausdrücklich in Artikel 12 ZoG aufgeführt.
3. Kapitel: Strafbestimmungen
Im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes wurden auch die Strafbestimmungen überprüft. Gegenstand der Prüfung bildete unter anderem die Frage, ob – analog Artikel 96 MWSTG – ein fixer Strafrahmen für Zollwiderhandlungen eingeführt werden soll. Es wurde entschieden, das aktuelle System des dynamischen Strafrahmens beizubehalten.
Die Gründe dafür liegen in der Natur von Zollwiderhandlungen. Gerade im Bereich der Zollhinterziehung (Art. 15 ZoG) bildet die Höhe der hinterzogenen Abgaben das massgebende Kriterium zur Bestimmung der Schwere des Delikts.
Beispielsweise ist es möglich, dass in einem Einzelfall lediglich wenige Franken Zollabgaben hinterzogen wurden, während sich die hinterzogenen Abgaben in einem anderen Fall im fünf-, sechs- oder sogar siebenstelligen Bereich bewegen. Solche Unterschiede sind direkt im Strafrahmen zu berücksichtigen und nicht erst im Rahmen der Strafzumessung. Denn es erscheint nicht als sachgerecht, einer Privatperson, welche wenige Kilogramm Fleischwaren nicht angemeldet hat, eine Strafandrohung von 800 000 Franken oder mehr entgegenzuhalten und sie damit auf die gleiche Stufe mit einem Täter zu stellen, welcher Fleisch im Tonnenbereich geschmuggelt hat.
Aber auch im Hinblick auf die Strafzumessung erscheint ein fixer Strafrahmen nicht als opportun. Denn die Angemessenheit einer Busse für die Hinterziehung von Zollabgaben in der Höhe von 50 Franken ist bei einem Strafrahmen von 800 000 Franken kaum noch überprüfbar. Beträgt der Strafrahmen in einem solchen Fall hingegen das Fünffache der hinterzogenen Abgaben (bzw. im konkreten Fall 250 Franken), kann eine höhere Instanz in einem Rechtsmittelverfahren durchaus eine Überprüfung vornehmen.
Der zum Teil dagegen vorgebrachten Kritik, dass im Rahmen dieses Systems die hinterzogenen Abgaben im Verwaltungsverfahren festgelegt werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren nur technische Vorfragen verbindlich für das Strafverfahren festgelegt werden. So bestimmt das Verwaltungsgericht beispiels-