Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
weise die Tarifnummer einer geschmuggelten Ware oder ob ein spezielles Zollverfahren zu Recht angewendet worden ist. Sämtliche objektiven und subjektiven Beweiselemente werden hingegen im Strafverfahren eigenständig festgelegt und unterliegen dem Grundsatz in dubio pro reo.
Dies gilt selbstredend auch für die Möglichkeit, die hinterzogenen Abgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu schätzen (Art. 15 Abs. 5 sowie 16 Abs. 4 ZoG). Eine solche Schätzung kommt lediglich dann in Frage, wenn die Grundlagen der Abgabenberechnung unklar sind. Auch in diesem Zusammenhang müssen sämtliche objektiven und subjektiven Beweiselemente nach wie vor im Rahmen des Strafverfahrens und unter Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo nachgewiesen werden.
Art. 13 Strafverfolgung
In dieser Bestimmung werden die Zuständigkeit des BAZG zur Verfolgung von Zollwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten festgelegt. Was die anwendbaren Bestimmungen anbelangt, wird nach der lex specialis-Regel die Kaskade der anwendbaren Gesetze umschrieben. Demgemäss richtet sich die Strafverfolgung in erster Linie nach den entsprechenden Regeln im BAZG-VG. Sofern dort eine entsprechende Regelung fehlt, sind die Regeln des VStrR anwendbar, welches seinerseits auf den Allgemeinen Teil des StGB verweist (Art. 2 VStrR).
Art. 14 Zollwiderhandlungen
In dieser Bestimmung werden die Zollwiderhandlungen umschrieben. Keine Zollwiderhandlung stellen weiterhin die Ordnungswidrigkeiten (Art. 22 ZoG) dar, was sich auf deren Strafbarkeit auswirkt (keine Bestrafung bei Versuch, vgl. dazu Art. 20 ZoG).
Art. 15 Zollhinterziehung
Abs. 1 und 4
Absatz 1 der Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 118 Absatz 1 ZG mit dem Unterschied, dass neu zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden wird. Während der Strafrahmen für Vorsatztaten gleich bleibt, wurde derjenige der fahrlässigen Tatbegehung auf das Dreifache der hinterzogenen Abgaben reduziert (Abs. 4). Da bisher die fahrlässige Tatbegehung ohnehin zu einer tieferen Strafe geführt hat, ergibt sich dadurch keine Änderung der Strafpraxis.
Die Buchstaben a und b von Artikel 15 Absatz 1 ZoG sind wie im aktuellen Recht weiterhin beispielhaft formuliert. Dies liegt daran, dass es sich bei der Zollhinterziehung um ein Erfolgsdelikt handelt. Massgebend ist somit die kausale Hinterziehung von Zollabgaben. Daneben wird allerdings zusätzlich ein rechtswidriges Verhalten bzw. ein Verstoss gegen eine Rechtsvorschrift verlangt, was sich in den Buchstaben a und b widerspiegelt. Ein solcher Verstoss ist denn nicht auf die Verletzung von Anmeldevorschriften durch die anmeldepflichtige Person beschränkt; so ist beispielsweise auch der Diebstahl von Waren aus einem Zoll- oder Steuerlager als Zollhinterziehung strafbar.