Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 2

Die Strafandrohung bei Vorliegen erschwerender Umstände wird neu in Absatz 2 geregelt, da der momentan geltende Absatz 2 von Artikel 118 ZG aufgehoben wird (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 132 BAZG-VG).

Abs. 3

Grund für die Schaffung der Qualifikation in Absatz 3 ist die Überprüfung der Strafrahmen im Rahmen des Postulats Dettling vom 17. März 2017 (17.3225 «Den Fleischschmuggel wirkungsvoll eindämmen»). Da im Bereich der schweren Zollhinterziehungen (bspw. bei Fleischschmuggel im Tonnenbereich) nicht nur der Staat, sondern auch die Wirtschaft in massiver Hinsicht geschädigt wird, erscheint es notwendig, für diese Delikte den Strafrahmen zu erhöhen. Auch im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Wirkung erscheint eine Erhöhung als sachgerecht.

Absatz 3 ist so formuliert, dass im Falle einer Zollhinterziehung (Art. 15 Abs. 1 Bst. a oder b ZoG) sowohl erschwerende Umstände nach Artikel 21 ZoG als auch ein besonders erheblicher Umfang an hinterzogenen Abgaben vorliegen müssen, damit die Strafandrohung erhöht wird.

Was den besonders erheblichen Umfang anbelangt, wird der Rechtsprechung überlassen, ab welcher Höhe dieser als erfüllt anzusehen ist. Es handelt sich um den gleichen Begriff wie in Artikel 14 Absatz 4 VStrR. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Fleischschmuggels im Tonnenbereich ein besonders erheblicher Umfang gegeben ist.

Art. 16 Zollgefährdung

(Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG)

Die Strafbarkeit der Zollgefährdung ist notwendig, da es sich bei der Zollgefährdung – entgegen der zum Teil vorhandenen Meinung – nicht etwa um einen reinen Hinterziehungsversuch handelt.

Damit der Staat seine Aufgaben im Bereich der Wareneinfuhr überhaupt wahrnehmen kann, wird von den anmeldepflichtigen Personen verlangt, dass sie das gesetzlich vorgeschriebene Anmeldeverfahren befolgen. Das Gesetz umschreibt dazu diejenigen Handlungspflichten, welche eine anmeldepflichtige Person einzuhalten hat. Werden diese nicht eingehalten und bleibt dies unentdeckt, werden die betroffenen Zollabgaben hinterzogen. Wird eine Verletzung dieser Handlungpflichten entdeckt, bevor Abgaben hinterzogen sind, spricht man von einer Gefährdung. Mit anderen Worten bestimmt der Zeitpunkt der Aufdeckung, ob es sich bei einer Verletzung der gesetzlichen Handlungspflichten um eine Gefährdung oder eine Hinterziehung handelt. Würde man nun in diesem Bereich lediglich die versuchte Hinterziehung bestrafen und auf die Bestrafung der Fahrlässigkeit verzichten, wäre der Zeitpunkt der Kontrolle in vielen Fällen massgebend für eine Bestrafung an sich, was zu stossenden Ergebnissen führen würde.

Ähnlich ist es bereits heute im Bereich bei der Einfuhrsteuer: Da die Gefährdung der Einfuhrsteuer lediglich als eine Verletzung von Verfahrenspflichten mit Busse bis maximal 10 000 Franken bestraft werden kann (Art. 98 Bst. f MWSTG), führt eine