Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
frühere Entdeckung einer fahrlässigen Nicht- oder Falschanmeldung dazu, dass die strafrechtliche Sanktion lediglich bis zu 10 000 Franken beträgt (anstatt maximal 800 000 Franken gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Gerade Fälle, in welchen sehr hohe Abgabenbeträge betroffen sind, können deshalb nicht mehr wirksam bestraft werden.
Da dies sowohl in general- als auch spezialpräventiver Hinsicht als äusserst problematisch erscheint, soll im Bereich der Zollabgaben die Strafbarkeit der Abgabengefährdung und damit auch des fahrlässigen Verstosses gegen die gesetzlichen Handlungspflichten beibehalten werden.
Auch bei der Zollgefährdung soll neu zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden werden. Wie bei der Zollhinterziehung wird der Strafrahmen der fahrlässigen Tatbegehung im Vergleich zur vorsätzlichen Tatbegehung reduziert. Ansonsten wird die Bestimmung nicht geändert. Bewusst verzichtet wurde auf die Einführung eines neuen Qualifikationstatbestandes analog zu Absatz 3 von Artikel 15 ZoG.
Art. 16 Zollgefährdung
(Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Art. 133 VE BAZG-VG verwiesen.
Art. 17 Bannbruch
Beim Bannbruch wird ebenfalls eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung eingeführt. Zusätzlich wurden die Strafrahmen gesenkt, da Bannbrüche in der Praxis weniger schwerwiegend sind als Zollhinterziehungen.
Art. 18 Zollhehlerei
Die Bestimmung über die Zollhehlerei wurde lediglich in sprachlicher Hinsicht leicht an Artikel 160 StGB angepasst. Das Kriterium des Inverkehrbringens wurde beibehalten, da dies gerade im Hinblick auf das illegale Verbringen von Waren in den freien Verkehr von Relevanz ist.
Art. 19 Zollpfandunterschlagung
Bei der Zollpfandunterschlagung stellte sich bisher die Problematik, dass sich der Wert des unterschlagenen Zollpfandes kaum bestimmen liess. Denn die aktuell bestehende Regelung verlangt, unter der Maxime in dubio pro reo denjenigen Marktpreis zu bestimmen bzw. durch einen Experten bestimmen zu lassen, den das Zollpfand im Zeitpunkt der Unterschlagung hatte. Ohne das Zollpfand ist eine solche Festsetzung des Marktpreises – und insbesondere eine diesbezügliche Expertise – allerdings kaum je möglich, womit eine strafrechtliche Sanktionierung einer Zollpfandunterschlagung in den meisten Fällen verunmöglicht wurde.
Dem soll neu dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass der Zeitpunkt der Wertbestimmung auf die Beschlagnahmung des Zollpfandes vorverlegt wird. So können voneinander abweichende Ansichten über den Wert des beschlagnahmten Gegenstandes früh erkannt und ein verbindlicher Wert festgelegt werden, solange der Zugriff auf