Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
das Zollpfand gewährleistet ist. Aufgrund der freien Beweiswürdigung wurde auf die Nennung des Sachverständigen in diesem Zusammenhang vollständig verzichtet.
Art. 20 Versuch
Die Bestimmung über den Versuch wurde unverändert aus dem aktuellen Recht (Art. 123 ZG) übernommen. Die Regelung ist aufgrund von Artikel 22 Absatz 1 und 105 Absatz 2 StGB für Übertretungen notwendig. Weiterhin nicht strafbar ist der Versuch einer Ordnungswidrigkeit.
Art. 21 Erschwerende Umstände
Auch die erschwerenden Umstände wurden aus dem aktuellen Recht (Art. 124 ZG) übernommen. Diese haben insbesondere auch im Hinblick auf die neue Qualifikation von Artikel 15 Absatz 3 ZoG weiterhin grosse Bedeutung.
Art. 22 Ordnungswidrigkeiten
(Bei Entscheid für Variante 1 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Die Bestimmung über die Ordnungswidrigkeiten wird sprachlich konziser formuliert. Gestrichen, da nicht notwendig, wird die Subsidiarität in Absatz 1. Diese ergibt sich bereits aus den allgemeinen Konkurrenzregeln. In Bezug auf die Fahrlässigkeit wird zugunsten der bewussten Fahrlässigkeit auf das Kriterium der Grobfahrlässigkeit verzichtet. Das Kriterium der bewussten Fahrlässigkeit erscheint in diesem Zusammenhang präziser, da es an die Wissensseite anknüpft.
Nicht übernommen wird Absatz 3 des aktuellen Artikel 127 ZG, da sich dieser Vorbehalt ebenfalls aus den allgemeinen Konkurrenzregeln ergibt.
Art. 22 Ordnungswidrigkeiten
(Bei Entscheid für Variante 2 zu Artikel 133 BAZG-VG)
Es wird auf die Ausführungen zu Art. 133 VE BAZG-VG verwiesen.
Art. 23 Verfolgungsverjährung
Diese Bestimmung wurde aus dem aktuellen Recht (Art. 129 ZG) übernommen. Der Status quo soll somit beibehalten werden.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung
Das Zollgesetz vom 18. März 2005 wird aufgehoben.