Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Abs. 1
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes hängig sind, formell und materiell nach bisherigem Recht abgeschlossen. Das gilt sowohl für das hängige Verfahren auf Erlass einer Verfügung betreffend Abgaben oder die Einhaltung nichtabgaberechtlicher Erlasse als auch für das hängige Rechtsmittelverfahren. Nachfolgende Rechtsmittelverfahren richten sich hingegen formell nach neuem Recht.
Nachdem sich das BAZG neu organisiert und die bisherigen internen Beschwerdeinstanzen nach dem Inkrafttreten nicht mehr existieren werden, braucht es eine Bestimmung darüber, wer in hängigen Verfahren verfügt oder entscheidet. Es ist dies die nach neuem Recht zuständige Stelle des BAZG (Art. 60 Abs. 1 BAZG-VG).
Abs. 2
Bewilligungen und Vereinbarungen, die das BAZG unter Geltung des ZG erteilt oder abgeschlossen hat und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben – wie nach bisherigem Recht (Art. 132 Abs. 2 ZG) – bis zu deren Ablauf, aber höchstens zwei Jahre lang ab Inkrafttreten des ZoG und des BAZG-VG gültig. Das gilt auch für die Kantonsvereinbarungen gemäss Artikel 105 BAZG-VG. Ab diesem Zeitpunkt muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber über eine neue Bewilligung nach den Voraussetzungen des BAZG-VG verfügen, andernfalls sie oder er die mit der Bewilligung einhergehenden Rechte verliert. Kantonsvereinbarungen sind innert der Übergangsfrist anzupassen, sonst fallen sie dahin.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
Das ZoG geht aus einer Totalrevision des ZG hervor. Es untersteht dem fakultativen Referendum (Abs. 1).
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten (Abs. 2).
Absatz 3 schreibt vor, dass das ZoG und das BAZG-VG nur zusammen in Kraft treten können. Dies deshalb, weil das ZoG aus einer Totalrevision des ZG hervorgeht, nicht Bestandteil des Anhangs zum BAZG-VG ist und ebenfalls dem fakultativen Referendum untersteht.
5 Auswirkungen
5.1 Stossrichtung der neuen Vorlage
Mit dieser Vorlage werden drei Stossrichtungen verfolgt: Erstens werden Prozesse kontinuierlich vereinheitlicht, vereinfacht und durchgängig digitalisiert. Zweitens wird eine Online-Plattform eingeführt, über die der Datenaustausch zwischen Benutzerinnen und Benutzern sowie Verfahrensbeteiligten einerseits und dem BAZG andererseits erfolgt. Drittens wird eine starke Zusammenarbeit mit relevanten Stakeholdern aus Politik und Wirtschaft angestrebt. Gleichzeitig werden die umfassenden