Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
eine hohe Flexibilität bezüglich Zeit und Ort. Zudem kann die Unterstützung des Gegenübers deutlich verbessert werden. Die zukünftig geltenden Handlungspflichten, sowie deren Unterschiede im Vergleich zu den im Jahr 2013 definierten Handlungspflichten, werden nachfolgend beschrieben.
1) Bewilligen (vgl. insbesondere Art. 11 und 14 BAZG-VG)
Gewisse Warenbestimmungen sowie die Aktivierung der Warenanmeldung nach dem Grenzübertritt und die periodische Aktivierung sind bewilligungspflichtig. Durch das digitalisierte Verfahren und der möglichst automatisierten Bewilligungserteilung (vgl. dazu Art. 51 BAZG-VG) können die Warenverkehrsprozesse standardisiert, stark vereinfacht und die rechtliche Komplexität im Vergleich zum heutigen System erheblich reduziert werden. Die Aktivierung nach dem Verbringen über die Zollgrenze ist vergleichbar mit dem bisherigen zugelassenen Versand und Empfang. Folglich ändert die Handlungspflicht «Bewilligen» nichts an den bestehenden Handlungspflichten. Im Vordergrund steht die Vereinfachung der Prozesse.
2) Anmelden (vgl. Art. 9 und Art. 10 BAZG-VG)
Das BAZG-VG sieht – teilweise in Umsetzung von internationalen Verpflichtungen – nach wie vor eine Anmeldepflicht für Waren vor, die ein-, aus- oder durchgeführt werden oder im Zollgebiet einer Abgabe unterliegen. Entsprechend den Digitalisierungsvorgaben hat diese Anmeldung grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Im Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren erlangen sowohl die «Referenzierung» (Verknüpfung der Ware mit dem Transportmittel im grenzüberschreitenden Verkehr) als auch die «Aktivierung» (technischer Vorgang, der die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe, beispielsweise einer Warenanmeldung, bewirkt) eine neue Bedeutung. Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr ist in der Warenanmeldung eine Warenbestimmung (z. B. Einfuhr in den freien Verkehr, Ausfuhr, Durchfuhr, aktive oder passive Veredelung usw.) anzugeben. Entsprechend ergibt sich daraus neu die Pflicht, Waren elektronisch anzumelden. Dies ist eine integrale Voraussetzung, um Waren jederzeit und überall anmelden zu können.
3) Referenzieren (vgl. Art. 12 BAZG-VG)
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr sind Waren mit dem jeweiligen Transportmittel zu referenzieren. Damit erhält das BAZG die Information, welche Waren mit welchem Transportmittel in das Zollgebiet eingeführt, durchgeführt oder aus dem Zollgebiet ausgeführt werden sollen. Diese Angabe ist insbesondere für zu kontrollierende Fälle unabdingbar und wird heute bereits verlangt. Somit stellt das Referenzieren keine Änderung der bestehenden rechtlichen Handlungspflicht dar. Das heute manuelle Verfahren wird vereinfacht und digitalisiert.
4) Aktivieren (vgl. Art. 13, 14 und Art. 50 BAZG-VG)
Die Warenanmeldung muss aktiviert werden. Die «Aktivierung» an sich ist zukünftig als technischer Vorgang zu verstehen. Die «Aktivierung» bewirkt die Verbindlichkeit einer elektronisch übermittelten Anmeldung. Die in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgte Warenanmeldung erlangt, wie nach bisherigem Zollrecht, Verbindlichkeit im Zeitpunkt ihrer Annahme durch das BAZG. Diese Handlungspflicht existiert im bestehenden Gesetz nicht, jedoch muss zu einer Ware heute im Verfahren