Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Der Bundesrat wird die notwendigen Begleitdokumente wie bisher auf Verordnungsstufe präzisieren (vgl. bisher Art. 25 ZG und Art. 80 der Zollverordnung vom 1. November 200626[ZV]). Verlangt wird nur, was für die Veranlagung von Bedeutung ist.

Abs. 2

Die Warenanmeldung ist zu aktivieren. Die Aktivierung ist ein technischer Vorgang, der die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe bewirkt (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 und 2, oben, sowie Art. 50 Abs. 1). Dementsprechend wird die elektronisch übermittelte Warenanmeldung mittels Aktivierung verbindlich.

Die in einer anderen vom BAZG zugelassenen Form erfolgte Warenanmeldung (vgl. Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 1) erlangt Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Annahme durch das BAZG, wie nach bisherigem Zollrecht (vgl. Art. 33 ZG).

Abs. 3

Diese Bestimmung hält fest, dass die Warenanmeldung bis zu ihrer Aktivierung jederzeit abgeändert oder zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet konkret, dass bereits erfasste Daten bis zum Aktivierungszeitpunkt der Warenanmeldung korrigiert oder gelöscht werden können.

Für den grenzüberschreitenden Verkehr wird damit einer wichtigen Forderung der Wirtschaft nach zeitlicher Flexibilität bei der Anmeldung von Waren vollumfänglich Rechnung getragen.

Abs. 4

Das BAZG regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Warenanmeldung und den Zeitpunkt der Annahme der in einer anderen zugelassenen Form erfolgten Warenanmeldung (vgl. Art. 33 Abs. 2 ZG).

Art. 10 Anmeldepflichtige

Abs. 1 und 2

Diese Absätze legen den Kreis der Anmeldepflichtigen fest.

Anmeldepflichtig ist demnach primär die Warenverantwortliche. Es kann aber auch sein, dass eine andere Person – die Datenverantwortliche – die Warenanmeldung für die Warenverantwortliche vornimmt. Mithin trifft die Anmeldepflicht in diesen Fällen die Datenverantwortliche.

Gleichermassen ist anmeldepflichtig, wer den Verwendungszweck einer Ware oder die Warenbestimmung einer Ware nach der Veranlagung ändert. Der Änderung des Verwendungszwecks gleichgestellt ist der Phasenwechsel bei Kontingentswaren (vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 ZoG).

26 SR 631.01