Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
der Zeitpunkt der Annahme bereits festgestellt und festgehalten werden. Die neue Handlungspflicht stellt die Grundlage zur Vereinfachung und Digitalisierung des Aktivierungsprozesses dar.
5) Kontrollieren (vgl. Art. 17 und Art. 77 ff. BAZG-VG)
Das BAZG-VG regelt nach wie vor die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln, die im Grenzbereich und im übrigen Zollgebiet durchgeführt wird. Letzteres basiert zum Teil auf Vereinbarungen mit den Kantonen. Vorgesehen sind auch automatisierte Kontrollen bei der Prüfung der Einhaltung nichtabgaberechtlicher Erlasse. Im Rahmen der Prüfung der Warenanmeldung kann das BAZG bei Bedarf ebenfalls Kontrollen durchführen. Kontrollierte Personen unterliegen dabei einer Mitwirkungspflicht. Kontrollieren stellt entsprechend keine Änderung der bestehenden Handlungspflicht zum heutigen Zollrecht dar.
6) Bezahlen (vgl. Art. 28 BAZG-VG)
Das BAZG ist die zuständige Behörde für den Erlass aller Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Warenanmeldung stehen. Die Abgabeschuld entsteht grundsätzlich mit der «Aktivierung» der Warenanmeldung. Das BAZG-VG sieht im elektronischen Verfahren die bargeldlose Begleichung der Abgabeschuld als Grundregel vor. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, bei denen nach wie vor auch im elektronischen Verfahren die Barzahlung möglich wäre. Folglich ist die Pflicht zur elektronischen Bezahlung keine neue Handlungspflicht.
7) Mitwirken (vgl. Art. 17, Art. 55 und Art. 56 BAZG-VG)
Die Verfahrensbeteiligten müssen an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts für die richtige und vollständige Veranlagung der Abgaben durch das BAZG mitwirken und auf Verlangen des BAZG insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Dies ist bereits heute der Fall, Somit stellt das Mitwirken keine Änderung der bestehenden Handlungspflicht dar.
In der bereits eingangs erwähnten Studie185 beliefen sich die Regulierungskosten für Wirtschaftsbeteiligte im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Jahr 2012 auf rund 479 Millionen Franken. Rund 322 Millionen Franken entfielen hierbei auf den Import und 157 Millionen Franken auf den Export. Regulierungskosten sind insbesondere die direkten Kosten (Personalkosten, Investitionskosten, sonstige Sachkosten, finanzielle Kosten), welche sich für gesellschaftliche Gruppen aufgrund von staatlichen Handlungspflichten (Geboten) ergeben. Verfahren mit vergleichsweise niedriger Fallzahl (Zolllagerverfahren, das vereinfachte Verfahren, vorübergehende Verwendung, aktive und passive Veredelung) sind in dieser Aufstellung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht Teil der Analyse waren Transitverfahren aufgrund der geringen Relevanz (direkter Transit) und mangelnde Datenverfügbarkeit (Transit von der Grenze zum Domizil bzw. vom Domizil zur Grenze), weitere mit Importen und Exporten verknüpfte Pflichten (z. B. Zahlungspflichten des Mehrwertsteuerrechts) sowie der Aufwand, der im Zusammenhang mit NZE unabhängig vom Zollverfahren anfällt
185 SECO: «Schätzung der Kosten von Regulierungen und Identifizierung von Potenzialen für die Vereinfachung und Kostenreduktion im Bereich Zollverfahren», 2013.