Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Als zusätzliche Warenbestimmung im grenzüberschreitenden Warenverkehr wird «das Verbringen in ein Steuerlager» vorgesehen. Das Steuerlager (vgl. Art. 44 Abs. 2) dient der Lagerung von verzollten, aber ganz oder teilweise unversteuerten Waren nach den Erlassen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, e und f (Alkohol, Tabak und Mineralöl).
Die Aufzählung der Warenbestimmungen nennt damit die gleichen Zwecke, denen Waren im internationalen Warenverkehr heute zugeführt werden. Die Aufzählung ist bewusst nicht abschliessend. Es soll in diesem Bereich Spielraum für wirtschaftliche Innovationen gelassen werden.
Der Bundesrat kann deshalb weitere Warenbestimmungen vorsehen. Für solche, die Auswirkungen auf die Entstehung der Abgabeschuld oder die Bemessung der Abgabe haben, ist aufgrund des Legalitätsprinzips aus Artikel 127 Absatz 1 der Bundesverfassung28 (BV) in jedem Fall eine formell gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Der Bundesrat regelt weiter die verfahrensmässigen Einzelheiten dieser Warenbestimmungen. Er kann dabei für bestimmte Warenbestimmungen den Rückerstattungsweg vorsehen. Dies ermöglicht die Fortführung des im geltenden Zollgesetz vorgesehenen Instruments der Rückerstattung im aktiven (Art. 12 ZG) und im passiven Veredelungsverkehr (Art. 13 ZG). Im Veredelungsverkehr soll das Prinzip beibehalten werden, dass die Zollermässigung oder Zollbefreiung für zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ein- oder ausgeführter Waren nur gewährt wird, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet ein- oder ausgeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn in- bzw. ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ein- bzw. ausgeführt werden (Äquivalenzverkehr). Für die Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Grundstoffen gilt auch in Zukunft grundsätzlich eine Bewilligungspflicht, wobei Vereinfachungen im Verfahren weiterhin möglich sein sollen. Die Details werden auf Verordnungsstufe geregelt. Das in Artikel 165a ZV verankerte und 2019 eingeführte vereinfachte Bewilligungsverfahren für die aktive Veredelung von Milch- und Getreidegrundstoffen wird, wie in der Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 201729 zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte festgehalten, voraussichtlich 2023 evaluiert. Gegebenenfalls werden Anpassungen an den Begleitmassnahmen (u. a. Verfahren nach Art. 165a ZV) vorgenommen.
Ebenso wird auf Verordnungsstufe die Kontrolle von Waren, die vorübergehend ins Kontrollgebiet, jedoch nicht in den freien Verkehr verbracht werden, zu konkretisieren sein (vgl. Art. 77 betreffend das Kontrollgebiet des BAZG sowie die heutigen Instrumente der Zollüberwachung und Zollprüfung nach Art. 23 ZG).
Abs. 3
Die Wahl der Warenbestimmung erfolgt mittels entsprechender Warenanmeldung (z. B. im Rahmen der Einfuhr, Einlagerung oder Auslagerung von Waren) und bedarf in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c–g einer Bewilligung.
28 SR 101
29 BBl 2017 4351