Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Abs. 3
Die abgaberechtlichen Erlasse sanktionieren ein Hinterziehen oder eine Gefährdung von Abgaben nur, wenn eine anmeldepflichtige Person die Anmeldung unterlassen hat. Da nach dem neuen Recht die Anmeldepflicht auf die Warenverantwortliche, die Datenverantwortliche und auf diejenige Person beschränkt ist, welche den Verwendungszweck der Ware ändert, könnte im Falle von Schmuggel eine Strafbarkeitslücke entstehen. Um dem entgegenzuwirken, wird in Absatz 3 eine gesetzliche Fiktion aufgestellt, wonach die Warenführerin oder der Warenführer im Falle einer unterlassenen Anmeldung anmeldepflichtig gewesen wäre.
Art. 11 Warenbestimmung
Abs. 1 und 2
Nach bisherigem Recht sind Waren, die in eines der gängigen «Zollverfahren übergeführt» werden sollen, zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG).
Der Begriff «Zollverfahren» steht dabei für die sieben in Artikel 47 Absatz 2 ZG genannten zollrechtlichen Bestimmungen, die zusammen den massgeblichen Teil des heutigen Zollverfahrensrechts darstellen.
Terminologisch und damit grundsätzlich auch systematisch baut das geltende Zollverfahrensrechts auf dem Zollkodex der EU auf27. Der Gesetzgeber hat sich an der Version des Zollkodexes der EU, die 2003 in Kraft war, orientiert.
Im Zuge der vollständigen Digitalisierung der Prozesse im Warenverkehr sowie der Vereinheitlichung des Abgaberechts drängt sich eine im Vergleich zum bisherigen System deutlich vereinfachte Ausgestaltung des Verfahrens für den grenzüberschreitenden Verkehr auf.
Im neuen Gesetz gibt es daher nur noch ein einheitliches Abgabeverfahren, das für den grenzüberschreitenden Verkehr alle Warenbestimmungen (Art. 11) erfasst.
Neu stehen die bisherigen «Zollverfahren» aus Artikel 47 Absatz 2 ZG im Abgabeverfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr als Warenbestimmung zur Auswahl:
– die Einfuhr in den freien Verkehr;
– die Ausfuhr;
– die Durchfuhr;
– die vorübergehende Einfuhr von Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (aktive Veredelung) führt;
– die vorübergehende Ausfuhr von Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung (passive Veredelung) führt;
– die vorübergehende Verwendung von Waren;
– das Verbringen von Waren in ein Zolllager.
27 Botschaft ZG, BBl 2004 577, hier 579 und 581