Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Dank der Digitalisierung der Verfahren sowie einer möglichst automatisierten Bewilligungserteilung können die Warenverkehrsprozesse standardisiert, stark vereinfacht und die rechtliche Komplexität im Vergleich zum heutigen System erheblich reduziert werden.
Beispielsweise kann eine Warenanmeldung mit der Bestimmung «Durchfuhr» immer dann automatisiert – d. h. in zeitlicher Hinsicht unmittelbar – bewilligt werden, wenn die abgabe- und nichtabgaberechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ob durchzuführende Waren der Prüfung nach nichtabgaberechtlichen Bestimmungen unterliegen, ergibt sich – wie heute – aus den jeweiligen Erlassen.
Eine Bewilligung für die Warenbestimmung «Durchfuhr» ist in Relation zum üblichen Transportweg der Ware durch das Zollgebiet zu befristen und sie muss resolutive Bedingungen enthalten. Diese betreffen etwa den nicht ordnungsgemässen Abschluss der Durchfuhr sowie den Wegfall der Identitätssicherung der Ware. Tritt die Resolutivbedingung ein, dann fällt die Bewilligung für die Durchfuhr weg und die für diese Warenbestimmung vorgesehene bedingte Abgabeschuld lebt zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts auf (vgl. Art. 20).
Art. 12 Referenzierung
Abs. 1
Im Warenverkehr sind Waren mit dem jeweiligen Transportmittel zu referenzieren. Damit erhält das BAZG die Information, welche Waren mit welchem Transportmittel in das Zollgebiet eingeführt, durchgeführt oder aus dem Zollgebiet ausgeführt werden sollen. Diese Angabe ist insbesondere für Fälle unabdingbar, bei denen eine Kontrolle durchgeführt werden muss.
Abs. 2
Der Absatz definiert den Kreis der Referenzierungspflichtigen. Dieser Pflicht unterliegt demnach die Warenverantwortliche oder, falls eine solche Person eingesetzt wurde, die Transportverantwortliche.
Abs. 3
In zeitlicher Hinsicht ist die Referenzierung der Waren vor der Aktivierung der Warenanmeldung durchzuführen.
Abs. 4
Beim Warenverkehr über den Luftweg erfolgt die Referenzierung durch einen entsprechenden Carrier mittels Luftfrachtbrief (Airwaybill) oder mit dem Einsatz eines Luftverkehrsmittels (z. B. Drohne). Analoges gilt für den Warenverkehr über den Wasserweg und über die Schiene.