Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 5

Die Modalitäten der Referenzierung je Verkehrsart sind dynamisch dem aktuellen Stand der Technik und den Bedürfnissen der Wirtschaft entsprechend anzupassen. Deshalb muss das BAZG für deren Erlass zuständig sein.

Ebenso kann das BAZG Ausnahmen von der Referenzierungspflicht vorsehen. Denkbar ist dies etwa für den Lagerverkehr oder für Konstellationen, bei denen der Standort einer Ware ohne die genaue Bezeichnung des Transportmittels ermittelt werden kann.

Art. 13 Aktivierung

Abs. 1

Wie erwähnt ist die Aktivierung ein technischer Vorgang, der die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe bewirkt, so auch für die elektronische Warenanmeldung (vgl. Art. 7 Bst. g, Art. 9 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1).

Die Aktivierung kann in der Regel über die elektronischen Kanäle des BAZG selbst ausgelöst werden. Etwa durch das Abschicken eines Gesuchs mit dem Klick auf eine Schaltfläche «aktivieren».

Bei der Übermittlung von Warenanmeldungen für den Warenverkehr kann die Aktivierung jedoch mittels eines anderen technischen Vorgangs erfolgen.

Für den Warenverkehr über die Strasse bedeutet dies beispielsweise, dass die zuvor elektronisch übermittelten Daten durch Aktivierung der Warenanmeldung im Zeitpunkt des Verbringens der Ware über die Zollgrenze unveränderlich werden (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 50 Abs. 1).

Die Aktivierung bewirkt nicht nur die Verbindlichkeit einer elektronischen Eingabe, sondern sie bildet auch den massgebenden Zeitpunkt für die Entstehung der Abgabeschuld (vgl. Art. 19 Abs. 1) sowie für die Bemessung und Festsetzung der konkreten Zollabgabe (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZoG).

Die Übermittlung der Daten und der Eintritt der Verbindlichkeit der Warenanmeldung durch Aktivierung können zeitlich auseinanderfallen. Dies erlaubt es den Verfahrensbeteiligten, die warenbezogenen Daten bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt zu korrigieren oder zu löschen (vgl. Art. 9 Abs. 3). Im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist der letzte Zeitpunkt für solche Änderungen vor dem Verbringen der Ware über die Zollgrenze (vgl. Art. 14 Abs. 1).

In örtlicher Hinsicht wird die Warenanmeldung beim Warenverkehr über die Strasse grundsätzlich an der Zollgrenze aktiviert (vgl. Art. 14 Abs. 1). Die konkreten Orte, an denen eine Aktivierung von Waren möglich ist, sind gemäss Artikel 14 Absatz 6 vom BAZG zu bezeichnen.

Abweichungen davon gibt es je nach Verkehrsart oder Besonderheit des Geschäftsfalls dort, wo die Warenanmeldung vor oder erst nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet zu aktivieren ist.