Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Abs. 2

Absatz 2 definiert die aktivierungspflichtigen Personen. Die aktivierungspflichtige Person hat alles Erforderliche zu tun und alles Hindernde zu unterlassen, um die Aktivierung der Warenanmeldung zu ermöglichen.

Abs. 3

Beim Warenverkehr über den Luftweg erfolgt die Aktivierung durch einen Handling Agent nach- oder vorgelagert zum eigentlichen Verbringen der Ware in das oder aus dem Zollgebiet. Die Zollgrenze liegt auf internationalen Flughäfen in definierten Ladezonen, zu welchen weder die Warenverantwortliche noch die Transportverantwortliche Zugang haben. Analoges gilt für den Warenverkehr über den Wasserweg sowie über die Schiene (Zugang zu Schiffs- und Containterterminals).

Abs. 4

Namentlich beim Warenverkehr über die Strasse ist denkbar, dass Fälle auftreten, bei denen zwar Daten für die Warenanmeldung erfasst worden sind, diese jedoch infolge technischer Probleme nicht aktiviert werden konnten. In derartigen Situationen kann es erforderlich sein, dass das BAZG die Aktivierung der Warenanmeldung von Amtes wegen vornimmt, um einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf sicherzustellen.

Art. 14 Modalitäten der Aktivierung

Abs. 1

Dieser Absatz statuiert den Grundsatz, dass die elektronische Warenanmeldung im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem Verbringen der Ware über die Zollgrenze zu aktivieren ist.

Abs. 2

Wie bisher wird es auch im neuen Recht Sonderkonstellationen geben, in denen die Warenanmeldung erst nach dem Verbringen der Ware über die Zollgrenze erfolgen darf (vgl. bisheriger zugelassener Versand und Empfang [ZVE], Art. 100 ff. ZV). Ferner soll es im grenzüberschreitenden Verkehr die Option geben, Waren periodisch zu aktivieren.

Abs. 3

Von den entsprechenden Vorteilen sollen Verfahrensbeteiligte profitieren, die u. a. ein hohes Mass an Zuverlässigkeit in der Erfüllung ihrer Pflichten aufweisen. Für die in Absatz 2 genannten Fälle kann der Bundesrat deshalb eine Bewilligungspflicht vorsehen.

Eine Bewilligung kann Auflagen betreffend die Art der Waren und betreffend Angaben, die dem BAZG vor dem Verbringen der Waren über die Zollgrenze zu liefern sind, enthalten.

Der Bundesrat regelt die zu erfüllenden Voraussetzungen auf Verordnungsstufe.