Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Im Weiteren versteht sich von selbst, dass der Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse trotz Verfahrensvereinfachungen gewährleistet sein muss.
Abs. 4
Die Bewilligung nach Absatz 3 wird nicht erteilt, wenn die anmeldepflichtige Person wiederholt Widerhandlungen gegen Erlasse begangen hat, die das BAZG vollzieht, insbesondere Widerhandlungen gegen nichtabgaberechtliche Erlasse.
Abs. 5
Der Bundesrat regelt die Periodizität der Aktivierung bei den Abgaben, die durch das BAZG im Zollgebiet erhoben werden. So ist beispielsweise zu definieren, in welchen Zeitintervallen die aus Mineralölsteuerlagern entnommenen, steuerfrei gelagerten Mineralöle anzumelden sind (wöchentlich, monatlich).
Abs. 6
Die Modalitäten der Aktivierung, namentlich deren technische Ausgestaltung, werden je nach elektronischem Kanal und Abgabeart sowie – im grenzüberschreitenden Verkehr – je nach Verkehrsart unterschiedlich sein. Im grenzüberschreitenden Warenverkehr wird die Aktivierung, die grundsätzlich vor dem Verbringen der Ware über die Zollgrenze erfolgen muss (dazu: Art. 14 Abs. 1), anders erfolgen als bei den Inlandabgaben.
Die Modalitäten der Aktivierung sind dynamisch dem aktuellen Stand der Technik und den Bedürfnissen der Wirtschaft anzupassen. Deshalb muss das BAZG für den Erlass entsprechender Regelungen mit hohem technischen Bezug zuständig sein.
Ebenso flexibel soll das BAZG die Orte bezeichnen können, an denen die Aktivierung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr durchzuführen ist.
2. Kapitel: Erleichterungen für und besondere Anforderungen an bestimmte anmeldepflichtige Personen
Art. 15 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Diese Bestimmung entspricht materiell unverändert Artikel 42a ZG.
Absatz 1 Buchstabe a verlangt die bisherige Einhaltung der vom BAZG zu vollziehenden Erlasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das BAZG den Status als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter auch neuen Wirtschaftsteilnehmern oder solchen, die noch nicht während des gesamten Prüfzeitraums (heute sind es nach Art. 112d ZV drei Jahre) tätig sind. In diesem Fall wird der Antrag anhand der vorhandenen Ergebnisse geprüft.
Das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, das den AEO im Anhang II regelt, wird derzeit überarbeitet. Die Anpassungen werden ins