Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
nationale Recht zu übernehmen sein (Ziel: vorläufige Anwendung des revidierten Abkommens Mitte März 2021).
Art. 16 Anforderungen an gewerbsmässig tätige Datenverantwortliche
Die Qualität der Warenanmeldung ist entscheidend für das Funktionieren des Verfahrensablaufs, die korrekte Veranlagung der Abgaben und die Prüfungen im Rahmen der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben. Wer die verantwortungsvolle Rolle einer gewerbsmässig tätigen Datenverantwortlichen bekleidet oder für eine solche arbeitet, muss deshalb über die erforderliche Eignung verfügen. Dies verlangt auch das geltende Recht für Deklaranten, also Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 Abs. 1 ZG).
Der Bundesrat regelt die Eignungsvoraussetzungen, namentlich die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen. Dabei werden auch die Frage der Zulässigkeit einer Sitz- bzw. Wohnsitzpflicht in der Schweiz oder eines anderen Anknüpfungspunktes im Inland, sowie die Ausnahmen davon zu prüfen sein. Die Aufnahme einer Gegenrechtsklausel könnte in Betracht gezogen werden, wobei der Aufwand und die Verhältnismässigkeit zu klären wären, die mit einer entsprechenden Lösung verbunden sind (vgl. Motion Pantani vom 12. März 2019: 19.3092 «Folgen der Entwicklung von DaziT. Anpassung der rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Schweizer Unternehmen und Personen, die Schweizer Zollgeschäfte abwickeln»).
3. Titel: Prüfung der Warenanmeldung und Verfügungen
Art. 17 Prüfung der Warenanmeldung
Abs. 1
Das BAZG unterzieht die Warenanmeldung einer Risikoanalyse, unabhängig davon, ob sie aktiviert ist oder nicht. Die Risikoanalyse erfolgt gemäss dem 2. Kapitel des
7. Titels (Risikoanalyse).
Abs. 2
Das BAZG erhebt den abgaberelevanten Sachverhalt und führt bei Bedarf Kontrollen gemäss dem 8. Titel (Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln) durch. Ob eine Kontrolle erforderlich ist, hängt namentlich vom Ergebnis der Risikoanalyse ab (vgl. dazu Art. 72).
Abs. 3
Absatz 3 konkretisiert die allgemeine Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (Art. 55). Sofern es für die Sachverhaltsfeststellung erforderlich ist, müssen die Verfahrensbeteiligten demnach auf Verlangen des BAZG insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.