Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 18 Veranlagung der Abgaben
Abs. 1
Das BAZG veranlagt die Abgaben für die angemeldeten Waren auf Grundlage der Warenanmeldung und der Feststellungen aus Kontrollen. Die Warenanmeldung nimmt bei der Veranlagung von Waren im grenzüberschreitenden Verkehr seit jeher eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 1 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1).
Bei der Veranlagung gelten die Ansätze und Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeschuld.
Abs. 2
Wenn keine oder nur unvollständige Angaben der anmeldepflichtigen Person vorliegen oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung bestehen, kann das BAZG bei von ihm zu erhebenden Abgaben eine Schätzung der Bemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Als Beispiel kann hier ein teurer Markenartikel erwähnt werden, der von einer tiefen Pro-Forma-Rechnung begleitet wird. Ein Verschulden der abgabepflichtigen Person am Fehlen oder an der Unvollständigkeit der Aufzeichnungen ist nicht Voraussetzung für die Ermessenseinschätzung.
Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Veranlagung nach Ermessen, wenn beispielsweise beim EETS (Europäischer Elektronischer Mautdienst) zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe mit Hilfe des Informationssystems Lücken bei den gelieferten Datenpunkten zur Streckenberechnung geschlossen werden.
Abs. 3
Nicht angemeldete Waren sind vom BAZG von Amtes wegen zu veranlagen.
Abs. 4
Das BAZG ist die zuständige Behörde für den Erlass der Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung wird in der Regel elektronisch eröffnet (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1).
4. Titel: Erhebung der Abgaben
1. Kapitel: Abgabeschuld
Art. 19 Entstehung der Abgabeschuld
Abs. 1
Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld.