Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

entsprechen zu können. Daten sollen konsequent aufgabenorientiert bearbeitet, Doppelspurigkeiten sowie administrative Aufwände abgebaut werden.

Mit der vorliegenden gesetzlichen Grundlage zur Datenbearbeitung wird das BAZG namentlich ermächtigt, die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten besonders schützenswerten Personendaten zu bearbeiten. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass das BAZG auch alle nicht besonders schützenswerten Daten im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199250 über den Datenschutz [DSG]) bearbeiten kann. Der Begriff «Bearbeiten» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten (vgl. Art. 3 Bst. e DSG).

Abs. 2

Das BAZG bearbeitet besonders schützenswerte Personendaten zur Erfüllung seiner originären Aufgaben (Art. 1 ff. und 103 ff.). Es handelt sich dabei um Daten über:

– möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen und über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen (Bst. a);

– religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten (Bst. b);

– die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Bst. c); sowie

– die Gesundheit (Bst. d).

Bereits im geltenden Zollgesetz ist die EZV dazu ermächtigt, diese Daten für ihre Aufgabenerfüllung zu bearbeiten (vgl. Art. 110 ff. ZG). Diese Kompetenz wird im gleichen Umfang ins neue Recht überführt.

Wie sich bereits aus dem Grundsatz nach Absatz 1 ergibt, bearbeitet das BAZG besonders schützenswerte Personendaten nach Absatz 2 nur, sofern dies für den Vollzug seiner Aufgaben notwendig ist. Die Bearbeitung solcher Personendaten muss immer für einen in Absatz 2 genannten Zweck erfolgen (Zweckbindung). Insbesondere die Erhebung der besonders schützenswerten Personendaten erfolgt also nicht systematisch und/oder regelmässig, sondern fallspezifisch und verhältnismässig.

Für das blosse Festsetzen der Abgaben sind die Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen (Bst. a), die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht (Bst. b), die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder zur Intimsphäre (Bst. c) oder über die Gesundheit (Bst. d) weder geeignet noch erforderlich. Hierfür braucht es auch keine Bearbeitung solcher besonders schützenswerten Personendaten.

Hingegen können die besonders schützenswerten Personendaten gemäss den Buchstaben a–d durchaus relevant sein für die Durchführung eines Strafverfahrens aufgrund einer Zollwiderhandlung, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder den Vollzug von nichtabgaberechtlichen Erlassen sowie für die Amts- und Rechtshilfe.

50 SR 235.1