Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Im Zusammenhang mit den umfassenden Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln (360-Grad-Kontrolle) sind die besonders schützenswerten Personendaten gemäss den Buchstaben a–c (ohne Daten zur Gesundheit, Bst. d) notwendig, um den Umfang, die Tiefe und die Ausrichtung der eigentlichen Kontrolle zu bestimmen. Es versteht sich von selbst, dass die Daten über die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht oder Tätigkeiten (Bst. b) oder über die Ethnie oder Intimsphäre (Bst. c) seltener für die Kontrollen verwendet werden müssen als Daten über die verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen (Bst. a). Klar ist ebenfalls, dass die Daten über die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht (Bst. b) und die Daten über die Ethnie oder Intimsphäre (Bst. c) bei der Personenkontrolle eine Rolle spielen können, nicht jedoch bei einer Kontrolle von Waren und Transportmitteln.
Die Datenbearbeitung im Rahmen der Strafverfolgung und -beurteilung richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen strafprozessualen Vorschriften. Deshalb erübrigt es sich, das BAZG zu ermächtigen, besonders schützenswerte Personendaten im Rahmen seiner Aktenführungspflicht im Strafverfahren zu dokumentieren. Es genügt, die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im Rahmen des Feststellens, Verfolgens und Beurteilens von Straffällen insoweit zu regeln, als die Daten einen direkten Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens bzw. auf die Strafbeurteilung haben. Dies sind zum einen die Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen (Bst. a), da diese den Verlauf der Untersuchung und insbesondere auch die Höhe der Strafe beeinflussen können. Zum anderen können Daten über die Gesundheit (Bst. d) einen Einfluss auf den Verlauf der Untersuchung bzw. auf die Strafbeurteilung haben, so beispielsweise wenn die Handlungsfähigkeit abgeklärt werden muss oder die beschuldigte Person an einer Krankheit leidet, die gewisse Untersuchungshandlungen als unzumutbar erscheinen lässt.
Indem das BAZG für die umfassende Sicherheit an der Grenze sorgt und die Einhaltung von nichtabgaberechtlichen Erlassen prüft, leistet es einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration sowie zur inneren Sicherheit der Schweiz (Art. 103 ff.). Bei seinen Kontrollen stellt das BAZG Sachverhalte fest, die über die Abgabenerhebung hinausgehen. Diese Feststellungen werden, soweit relevant, ereignisbezogen dokumentiert. Die Relevanz zeigt sich aber nicht immer von Anfang an, sondern häufig erst nach näherer Prüfung, beispielsweise unter Beizug von Vorgesetzen (Besprechung von Rapporten; Vieraugenprinzip) oder nach Konsultation der zuständigen Behörden.
Darüber hinaus dokumentiert das BAZG Ereignisse auch für andere Behörden. Das ist beispielsweise der Fall, wo es um Informationen über die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht, um die Ethnie oder die Intimsphäre oder um die Gesundheit geht. Bei entsprechender Grundlage in einem nichtabgaberechtlichen Erlass leitet das BAZG diesbezügliche Informationen, die es im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gewonnen hat, anderen Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Polizei [fedpol] oder Nachrichtendienst des Bundes [NDB]) oder den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiter. Dementsprechend sehen diverse Gesetze verschiedene Melde- und Rapportierungspflichten des BAZG oder sogar eine Pflicht zur Sicherstellung von Gegenständen vor. Wird z. B. bei einer Kontrolle verdächtiges Propagandamaterial aufge-