Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

funden, so rapportiert das BAZG dies und stellt das Material zuhanden der zuständigen Behörde sicher (Art. 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199751 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]). Meldungen mit besonders schützenswerten Personendaten nach den Buchstaben a–d gehen etwa an den Nachrichtendienst des Bundes (Art. 20 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201552[NDG]) oder an eine Zentralstelle des Bundes zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens (Art. 4 des Bundesgesetz vom 7. Oktober 199453 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten [ZentG]).

Denkbar ist auch, dass das BAZG während einer Krisensituation gestützt auf eine zeitlich beschränkte Notverordnung angewiesen wird, Personen, welche sich für eine gewisse Zeit im Ausland aufgehalten haben, anlässlich der Einreise in die Schweiz über ihren Gesundheitszustand zu befragen. Die entsprechenden besonders schützenswerten Gesundheitsdaten hat das BAZG an eine andere Behörde zu übermitteln, die dann ihrerseits über eine allfällige Quarantäne oder andere Massnahmen zu entscheiden hat.

Das BAZG bearbeitet ebenfalls im Rahmen seines originären Fahndungsauftrages (Art. 85 Bst. h) besonders schützenswerte Personendaten. Stellen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BAZG anlässlich einer Kontrolle fest, dass nach der angehaltenen Person gefahndet wird, so setzen diese eine entsprechende Meldung mit den geforderten Daten an die zuständige Behörde ab. Dies betrifft beispielsweise Personen, die zur Verhaftung im RIPOL (automatisiertes Polizeifahndungssystem) ausgeschrieben sind. Im Zusammenhang mit der Kontrolle solcher Personen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG durch die Abfrage im RIPOL Informationen über allfällige strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen der Betroffenen (Bst. a), über deren Signalemente oder Körpermerkmale (bspw. Narben, Tattoos usw.; Bst. c) sowie über deren körperliche Beeinträchtigungen (Bst. d). In all diesen Fällen werden besonders schützenswerte Personendaten zusammen mit weiteren Informationen, welche das BAZG anlässlich seiner Kontrolle festgestellt hat, in Rapporten zusammengeführt und den zuständigen Stellen von Bund und Kantonen übermittelt. Diese Datenbearbeitung ist nicht neu; sie entspricht vielmehr dem bisherigen Rahmen.

Auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 105) bearbeitet das BAZG besonders schützenswerte Personendaten gemäss Absatz 2. Das betrifft insbesondere die Erledigung von Fahndungsauschreibungen für die Eröffnung von Verfügungen oder Bussenumwandlungen (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen; Bst. a).

Bei der nationalen und internationalen Amts- und Rechtshilfe (Art. 108 ff.) tauscht das BAZG mit in- oder ausländischen Behörden Informationen über Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen (Bst. a), die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht (Bst. b), die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Daten zur Intimsphäre (Bst. c) sowie Daten über die Gesundheit (Bst. d) aus.

51 SR 120

52 SR 121

53 SR 360