Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Auch auf diesem Weg werden besonders schützenswerte Daten im Informationssystem des BAZG bearbeitet.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben – Sicherstellung der umfassenden Sicherheit an der Grenze für Wirtschaft, Bevölkerung und Staat – setzt das BAZG als Hilfsmittel eine auf den jeweiligen Zweck ausgerichtete Risikoanalyse ein (Art. 72). Dies bedingt, dass das BAZG die Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen (Bst. a), die Religionszugehörigkeit oder die politische Ansicht (Bst. b), die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Daten zur Intimsphäre (Bst. c) im Rahmen der Risikoanalyse auch bearbeiten kann. Die Ergebnisse aus der Risikoanalyse können dabei wiederum einen direkten Einfluss auf die umfassende Kontrolle von Waren, Personen und Transportmittel und dessen Tiefe sowie Ausrichtung haben.
Die besonders schützenswerten Personendaten, die das BAZG ereignisbezogen erfasst, fliessen, soweit relevant, einerseits in die Dokumentation der Kontrolltätigkeiten und die Fallbearbeitung ein. Andererseits werden solche Daten im Rahmen der Strafverfolgung anlässlich der Erstellung von Akten im Strafprozess festgehalten (bspw. Informationen über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person).
Die nachfolgenden Fallkonstellationen veranschaulichen, auf welche Art und Weise das BAZG bei seiner Aufgabenerfüllung besonders schützenswerte Personendaten in der Praxis bearbeitet.
Bst. a Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder
Sanktionen
Mitarbeitende des BAZG kontrollieren ein Fahrzeug gestützt auf das Ergebnis einer Risikoanalyse im grenzüberschreitenden Reiseverkehr. Die umfassende Kontrolle von Ware, Person und Fahrzeug ergibt, dass es sich bei der angehaltenen Person um einen Bürger eines Drittstaates handelt, der eine grosse Menge ungekühlten Fleisches unverzollt in die Schweiz einführen will. Das Fleisch ist für ein Unternehmen bestimmt, das Kebab-Stände in Zürich, Basel und Bern betreibt. Beim Abgleich in den relevanten Datenbanken (Informationssystem des BAZG, RIPOL, ZEMIS usw.) stellt sich heraus, dass die Person:
– selber bereits mehrmals wegen Zollhinterziehung vom BAZG verurteilt worden ist (strafrechtliche Sanktionen; Art. 15 ZOG);
– von einem nicht eröffneten Einreiseverbot betroffen ist (RIPOL-Ausschreibung, verwaltungsrechtliche Sanktion; Art. 85 Bst. h BAZG-VG i. V. m. Delegationsnorm gestützt auf Kantonsvereinbarungen gemäss Art. 105 BAZG-VG);
– von einer Haftumwandlung betroffen ist (gemäss RIPOL-Ausschreibung, straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktion, grenzüberschreitende Kriminalitätsbekämpfung; Art. 85 Bst. h i.V.m. Art. 104 BAZG-VG).
In all den drei Fällen werden Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen bearbeitet. Aufgrund dieser Informationen wird die Kontrolle vertieft durchgeführt.
Das BAZG eröffnet der Person das Einreiseverbot. Die RIPOL-Ausschreibung wird erledigt, indem die Busse aus der Haftumwandlung zuhanden der ausschreibenden Stelle einkassiert und ihr entsprechend Meldung erstattet wird.