Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Da mit der Einholung eines Strafregisterauszuges bereits Daten über (frühere) verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen erhoben werden, wurde der Zweck des Feststellens, Verfolgen und Beurteilens von Straffällen explizit unter Buchstabe a aufgeführt.

Sofern sich aus der vertieften Kontrolle keine Hinweise auf weitere Widerhandlungen ergeben, wird die Person aus der Kontrolle entlassen und im Auftrag des zuständigen Kantons aus der Schweiz weggewiesen (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200554 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]

i. V. m. Art. 34 der Verordnung vom 15. August 201855 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV]). Dies führt zur weiteren Bearbeitung von Sanktionsdaten (Meldung an Staatssekretariat für Migration [SEM] und kantonale Migrationsbehörden).

Die kantonalen Wirtschafts- und Arbeitsmarktbehörden sowie das kantonale Lebensmittelinspektorat werden darüber informiert, dass ein bestimmtes Unternehmen ungekühltes Fleisch importiert hat (dabei werden indes keine besonders schützenswerten Daten übermittelt).

Dieses Ereignis als Ganzes wird im Informationssystem das BAZG entsprechend dokumentiert (u. a. mit Ausschreibungsdaten zu den verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen wie Einreisesperre, Bussenumwandlung und Wegweisung sowie die bereits erfolgten Verurteilungen wegen Zollhinterziehung).

Im Hinblick auf die Erkennung eines allfälligen Verhaltensmusters fliessen die Personendaten sowie die Daten über das Unternehmen, einschliesslich die besonders schützenswerten (auch die neuen Sanktionen), in die Risikoanalyse ein.

Bst. b Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten

oder Tätigkeiten

In einem gewöhnlichen Schmuggelfall, bei dem z. B. 35 Liter Rotwein aus Frankreich illegal in die Schweiz verbracht werden, spielen die Religion oder die politische Gesinnung in der Regel keine Rolle. Dort steht die Tatsache im Vordergrund, dass eine Ware nicht oder nicht korrekt angemeldet worden ist. Hingegen kann es vorkommen, dass die religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten ein massgebliches Element sind, um den Täterkreis einzugrenzen. Daten über weltanschauliche Ansichten können etwa bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Art. 104 BAZG-VG) eine Rolle spielen, beispielsweise, wenn ein Reisecar mit Fussballfans, die offenbar einen rechtsextremen Hintergrund habe, an der Grenze kontrolliert wird. Die Kontrolle kann wie folgt ablaufen:

Mitarbeitende des BAZG kontrollieren einen Reisecar mit Fussballfans beim Grenzübergang Basel-Weil-Autobahn. Das BAZG weiss im Vorfeld, dass etliche Personen, die der rechten Hooliganszene zuzuordnen sind, in die Schweiz einreisen wollen, um ein Fussballspiel im Stade-de-Suisse in Bern zu besuchen. Im Rahmen der umfassenden Kontrolle von Personen, Waren und Transportmittel wird festgestellt, dass:

– die entsprechenden Eintrittstickets für das Fussballspiel vorliegen;

54SR 142.20

55 SR 142.204