Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– diverse Stickers, Mützen und Fahnen einer Ultra-Gruppierung mitgeführt werden;
– fünf Personen in der HOOGAN-Datenbank ausgeschrieben sind.
Bei der anschliessenden Durchsuchung der fünf ausgeschriebenen Personen werden zudem verbotene Springmesser aufgefunden. Abklärungen bei der zuständigen Stelle des Stadionbetreibers ergeben, dass gegen diese fünf Personen ein Rayonverbot besteht (verwaltungsrechtliche Sanktion; Bst. a). Weitere Abklärungen bei den deutschen Behörden ergeben, dass die ausgeschriebenen Personen der rechten Szene zuzuordnen sind (Bst. b; internationale Amtshilfe gestützt auf den Vertrag vom 27. April 199956 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit [Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag]).
Den fünf in der HOOGAN-Datenbank ausgeschriebenen Personen wird die Einreise in die Schweiz verweigert, da sie eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (Art. 64 ff. AIG, als verwaltungsrechtliche Sanktion im Rahmen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität). Die Wegweisungsverfügung mit der dazugehörenden Gewährung des rechtlichen Gehörs können besonders schützenswerte Personendaten wie beispielsweise den Hinweis auf Hooliganismus und die Zugehörigkeit zur rechten Szene enthalten. Die mitgeführten Ultra-Stickers, Fahnen und Mützen werden vorläufig sichergestellt (Art. 95 BAZG-VG, Art. 13e BWIS). Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die relevanten besonders schützenswerte Personendaten über Hooliganismus und Zugehörigkeit zur rechten Szene dem NDB und der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus zugestellt (Zulieferungsauftrag gemäss Art. 20 Abs. 3 und 4 NDG und Art. 4 Abs. 1 Bst. a ZentG).
Die strafrechtliche Anzeige wegen illegalem Waffenbesitz wird erstellt und der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde zusammen mit den vorläufig sichergestellten Waffen (Art. 95 BAZG-VG) übermittelt. Hier werden im Gegensatz zu den obigen Meldungen keine besonders schützenswerten Personendaten (Bst. b) wie beispielsweise ein Hinweis auf Hooliganismus oder rechte Szenenzugehörigkeit weitergeleitet.
Das Ereignis als Ganzes wird wiederum im Informationssystem des BAZG entsprechend dokumentiert (u. a. mit Ausschreibungsdaten aus der HOOGAN-Datenbank, Hinweise auf die Zugehörigkeit zur rechten Szene, die kantonale strafrechtliche Anzeige, Einreiseverweigerung mit gewährtem rechtlichen Gehör usw.).
Bst. c Daten über die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie
Im Rahmen einer Kontrolle im Zug von Como (IT) nach Chiasso (CH) wird eine Person angehalten. Diese macht geltend, dass sie kurdischer Abstammung sei und verfolgt werde. Eine Abfrage in den relevanten Polizei- und Migrationsdatenbanken ergibt, dass diese Person bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Gleichzeitig ist sie zur Aufenthaltsnachforschung von den deutschen Behörden ausgeschrieben. Ent-