Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

sprechende weitere Abklärungen ergeben, dass enge Familienmitglieder der betroffenen Person führend in einer verbotenen politischen Partei tätig sind. Deshalb wird die Person und ihr Reisegepäck genauer kontrolliert. Bei der körperlichen Durchsuchung wird Propagandamaterial der entsprechenden Partei festgestellt. Die Person gibt an, dass dieses Material für ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen bestimmt sei.

Die besonders schützenswerten Personendaten über die Zugehörigkeit zur ethnischen Volksgruppe der Kurden wird im Rahmen der internationalen Amtshilfe (gestützt auf den Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag) bearbeitet. Die Ethnie wird im Übergabebericht an das SEM aufgenommen und allenfalls im Rahmen des Zulieferungsauftrages an den NDB und die schweizerische Zentralstelle für Terrorismus gemeldet (Art. 20 Abs. 3 und 4 NDG sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. a ZentG). Das mitgeführte Propagandamaterial der verbotenen Partei wird vorläufig sichergestellt (Art. 95 BAZG-VG, Art. 13e BWIS).

Für die Risikoanalyse ist einzig von Relevanz, dass eine kurdische Person illegal in die Schweiz gereist ist. Somit werden im Rahmen der Risikoanalyse besonders schützenswerte Daten über Ethnie und Intimsphäre in diesem Fall im Sinne des DSG nicht bearbeitet.

Das Ereignis als Ganzes wird im Informationssystem des BAZG entsprechend dokumentiert (u. a. mit Ausschreibungsdaten zu den verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen, Hinweis auf Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung, Sicherstellung des Propagandamaterials).

Schliesslich ist auch ein Gender-Fall denkbar, bei dem sich eine kontrollierte Person mit einem anderen Geschlecht identifiziert als es im Identitätsdokument angegeben ist. Dies wird protokolliert im Hinblick auf eine allfällige spätere Beschwerde dieser Person gegen die umfassende Kontrolle bzw. körperliche Durchsuchung. Nachdem die Daten über die Intimsphäre oder die Ethnie keinen Einfluss haben auf den Verlauf eines Strafverfahrens oder die Strafbeurteilung, wird der entsprechende Zweck (Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen) in Buchstabe c nicht aufgeführt. Gleichwohl können solche Daten im Rahmen eines Strafverfahrens erfasst werden.

Bst. d Daten über die Gesundheit

Im Rahmen der Strafverfolgung können Daten über die Gesundheit einer beschuldigten Person u. a. dann von Relevanz sein, wenn die Handlungsfähigkeit abgeklärt werden muss. Auch eine begrenzte Lebenserwartung kann Einfluss haben auf ein Strafverfahren.

Ferner kann es im Rahmen des originären Fahndungsauftrages des BAZG (Art. 85 Bst. h) zur Bearbeitung von Gesundheitsdaten kommen. Die Fahndung kann nämlich auch die Anhaltung und Ingewahrsamnahme von Personen zu ihrem eigenen Schutz oder zur Umsetzung von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, für eine fürsorgerische Unterbringung oder die Gefahrenabwehr betreffen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200857 über die polizeilichen Informationssysteme

57 SR 361