Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

des Bundes [BPI]). Diese Daten werden zusammen mit weiteren Informationen, welche das BAZG anlässlich der Sachverhaltsfeststellung aufgenommen hat, in einem Rapport zusammengeführt und den entsprechenden Empfängern gemeldet. Hierfür muss das BAZG besonders schützenswerte Daten über die Gesundheit in seiner Ereignisdokumentation bearbeiten.

Abs. 3

Das BAZG ist befugt, zu gewissen Zwecken biometrische erkennungsdienstliche Daten zu bearbeiten. Gemäss Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 4 des E-DSG sind biometrische erkennungsdienstliche Daten zukünftig besonders schützenswert, weshalb mit diesem Absatz die gesetzliche Grundlage für die bereits im aktuellen Recht auf Verordnungsstufe vorgesehene Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten geschaffen wird.

Im heutigen Recht ist die EZV gemäss Artikel 226 Absatz 2 ZV befugt, die Identität einer Person mittels biometrischen erkennungsdienstlichen Daten festzustellen, wenn diese sich nicht ausweisen kann oder eine andere der EZV übertragene Aufgabe dies erfordert. Um die bereits heute bestehende Bearbeitung zukünftig für das BAZG auf Gesetzesstufe zu verankern, wird die Prüfung der Identität von Personen durch das BAZG im Rahmen von Artikel 90 als Bearbeitungszweck von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten in Absatz 3 ausdrücklich genannt.

Abs. 4

Die Anordnung und Erstellung von DNA-Profilen durch das BAZG wird neu nicht mehr auf Stufe Verordnung geregelt (bisher: Art. 226 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 ZV), sondern auf Stufe Gesetz (vgl. dazu die Erläuterungen betreffend Art. 90 BAZG-VG und betreffend die Art. 6a, 7, 11 und 16 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200358 im Anhang 1 zum BAZG-VG).

Gestützt auf Artikel 6a des DNA-Profil-Gesetzes (vgl. Änderung anderer Erlasse) ist das BAZG befugt, die Identität einer Person mittels Abnahme von DNA-Profilen festzuhalten, sofern diese verdächtigt wird, im Rahmen der grenzüberschreitenden Kriminalität ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen zu haben oder zu begehen. Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt nach dem DNA-Profil-Gesetz (vgl. die Erläuterungen zu Abs. 3, oben).

Art. 65 Versichertennummer

Die Bestimmung ermächtigt das BAZG, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50c und 50e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194659 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) systematisch zu verwenden – dies ausschliesslich zum Zweck der Authentifizierung der Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verfahren nach dem 6. Titel.

58 SR 363

59 SR 831.10