Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
In Bezug auf die Verwendung der Versicherungsnummer ausserhalb des Versicherungsrechts kann auf die laufende Gesetzesrevision des AHVG (19.057: AHVG. Änderung [Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden]) und die diesbezügliche bundesrätliche Botschaft vom 30. Oktober 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden60) verwiesen werden. Der Bundesrat will die Verwaltungsabläufe durch eine breitere, kontrollierte Verwendung der AHV-Nummer effizienter machen. Die Behörden sollen generell die Versicherungsnummer verwenden dürfen, wobei der Datenschutz und die Informationssicherheit durch strikte Regelungen gewährleistet sind. In der Vernehmlassung zur Änderung des AHVG sprach sich eine deutliche Mehrheit für die Gesetzesänderung aus.
2. Abschnitt: Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Art. 66
Abs. 1
Im E-DSG wird der Schutz für Daten juristischer Personen vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Datenschutz ausgenommen. Deshalb ist im Zuge der Totalrevision des DSG eine Änderung im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz61 (RVOG) vorgesehen, welche eine gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen vorsieht. Als besonders schützenswert sollen gemäss Artikel 57r E-RVOG Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gelten.
Mit Artikel 66 wird die Grundlage für die Bearbeitung dieser Daten juristischer Personen geschaffen. Neben juristischen Personen werden ebenfalls Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit genannt. Auch wenn in diesen Fällen den natürlichen Personen Schutz aus dem E-DSG zukommt, sollen insbesondere Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse wie bei den juristischen Personen geschützt werden. Deshalb werden sie in Artikel 66 explizit aufgeführt.
Diese Norm ändert nichts an den bestehenden straf-, verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen, sondern findet nur insoweit Anwendung, als das BAZG solche Daten überhaupt herausverlangen darf oder die betroffene Person diese dem BAZG freiwillig bekannt gibt.
Abs. 2
Absatz 2 regelt, welche besonders schützenswerten Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit das BAZG bearbeiten darf. Es handelt
60BBl 2019 7359