Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
sich dabei um Daten über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen oder verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Bst. a) sowie Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Bst. b).
Wie bei den besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2 erfolgt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur soweit, wie dies für die Erfüllung der Aufgaben des BAZG notwendig ist. Die Verhältnismässigkeit wird auch hier gewahrt (vgl. diesbezügliche Erläuterungen in Art. 64 Abs. 2).
In Bezug auf die Daten über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen oder verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Bst. a) wird auf die entsprechenden Erläuterungen und Beispiele zu Artikel 64 Absatz 2 verwiesen.
Die in den Warenanmeldungen enthaltenen Daten umfassen häufig Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Bst. b) der Unternehmen. Dies insbesondere, sobald aus der Gesamtheit der Warenanmeldungen ein Bild der Warenströme eines Unternehmens dargestellt werden kann oder wenn das Unternehmen beispielsweise im Rahmen von Zolltarifauskünften nach Artikel 10 ZoG geheime Rezepturen von Nahrungsmitteln bekannt gibt. Das BAZG muss im Einzelfall im Rahmen der Veranlagung bzw. der Erhebung der Abgaben (z. B. Tarifeinreihung) sowie bei Kontrollen anlässlich des Grenzübertritts, bei nachgelagerten Kontrollen oder bei Betriebskontrollen auf solche Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Bst. b) zurückgreifen können. So werden beispielsweise Daten aus Fabrikationsrezepten anlässlich der Überprüfung, ob gewisse Lebensmittel bei der Einfuhr den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes entsprechen, verwendet. Die entsprechenden Daten werden dann im Informationssystem des BAZG bearbeitet.
Weiter wird im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 127 Absatz 2 mit realen Geschäftsdaten von Unternehmen gearbeitet. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die teilnehmenden Unternehmen mehr Daten liefern, als dies später in der Praxis notwendig ist, weil unter Umständen zu Beginn eines Projektes noch nicht genau eingeschätzt werden kann, welche Daten schliesslich für einen bestimmten Prozess benötigt werden. Unter all diesen freiwillig gelieferten Daten befinden sich in der Regel auch Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Anders als bei natürlichen Personen werden gemäss Artikel 57r E-RVOG Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Tätigkeiten juristischer Personen oder von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht als besonders schützenswert qualifiziert. Wie aber auch bei natürlichen Personen können bei juristischen Personen oder Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Angaben zu deren weltanschaulichen oder politischen Tätigkeiten bei der Strafverfolgung wichtig sein. Verbringt beispielsweise eine juristische Person Waren in die Schweiz, welche ausschliesslich für eine bestimmte religiöse Gruppierung bestimmt sind, können die Angaben betreffend die religiöse Gruppierung unter anderem für eine allfällige gezielte Kontrolltätigkeit mit anschliessender Strafverfolgung notwendig sein. Entsprechend wird das BAZG u. a. auch solche und weitere nicht besonders schützenswerten Daten für den Vollzug seiner Aufgabe bearbeiten.