Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
3. Abschnitt: Informationssystem
Art. 67 Grundsatz
Abs. 1
Das BAZG wird ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschliesslich der Bearbeitung von Personendaten sowie besonders schützenswerter Personendaten, von Daten, die auf einem Profiling beruhen sowie von Daten und besonders schützenswerten Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ein Informationssystem einzusetzen. Infolge des technischen Wandels hin zu vernetzten Systemen ist das silomässige Abbilden einzelner Informationssysteme nicht mehr sachgerecht. Erforderlich ist vielmehr eine technologieneutrale Regelung, die künftige technologische Änderungen miterfasst. Im BAZG-VG ist deshalb nur noch von einem Informationssystem des BAZG die Rede – ungeachtet seiner Ausgestaltung. Um die Wirksamkeit des Datenschutzes auch in der künftigen Technologielandschaft sicherstellen zu können, braucht es ein aktives, zweck- und aufgabenorientiertes Berechtigungsmanagement (zum Berechtigungskonzept: vgl. Art. 68).
Hier handelt es um eine derjenigen Vorschriften der Datenbearbeitung, die eine fortlaufende Aktualisierung in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie mit dem Bundesamt für Justiz verlangen könnte (vgl. Ziff. 3.1).
Abs. 2
Entsprechend den dem BAZG übertragenen Aufgaben dient das Informationssystem den aufgeführten Bearbeitungszwecken.
Art. 68 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
Abs. 1
Mit der Weiterentwicklung der EZV hin zum BAZG wird eine agile und flexible Organisation geschaffen. Die jeweilige Lage gibt vor, wo und mit welchen Aufgaben die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG eingesetzt werden. Erfahrungsgemäss kann sich die Lage sehr schnell ändern (vgl. Corona-Krise im Frühjahr 2020). Entsprechend muss eine solche Organisation die notwendigen Zugriffe auf ihr Informationssystem ebenfalls agil und flexibel jeder einzelnen Mitarbeiterin bzw. jedem einzelnen Mitarbeiter je nach Aufgabe zuteilen und nach deren Beendigung wieder entziehen können.
Im Gegensatz zu heute, wo die Zugriffe häufig jeweils pro Informationssystem und von der Zugehörigkeit zu einzelnen Organisationseinheiten abhängig geregelt sind, werden die Zugriffsrechte beim BAZG künftig spezifischer, weil aufgabenbezogen, zugeteilt. Mit der Abkehr von starren Zugriffsregelungen wird somit nicht nur der Agilität des BAZG Rechnung getragen, sondern es wird dem Datenschutz ein noch grösserer Stellenwert zugemessen. Auch wenn im BAZG Zoll und GWK zusammen-