Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
geführt werden, dürfte in Zukunft die Anzahl von Zugriffberechtigungen pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter aufgrund der aufgabenspezifischen Zugriffsregelungen im Vergleich zu heute tiefer ausfallen.
Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nur in dem Umfang Zugriff auf das Informationssystem erhalten, der zur Erfüllung ihrer jeweils konkreten aktuellen Aufgaben auch wirklich erforderlich ist. Die Prüfung der Zugriffsrechte stellt einen permanenten Prozess dar. Es soll verhindert werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund starrer Regelungen Zugriff auf Daten erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht oder nicht mehr benötigen. Im Gegenzug muss jedoch sichergestellt werden, dass die Zugriffe weit genug gehen sowie schnell erteilt und entzogen werden können, um die zielführende Aufgabenerfüllung zu ermöglichen.
Abs. 2
Die Risikoanalyse wie auch das Profiling stellen ein erhöhtes Risiko für die Rechte der betroffenen Personen dar. Um diesem Umstand gerecht zu werden, müssen Mitarbeitende, die Zugriff auf die für die Durchführung der Risikoanalyse sowie des Profilings notwendigen Roh-Daten und Algorithmen haben, besondere Eignungsvoraussetzungen erfüllen.
Abs. 3
Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen rollen- und aufgabenorientiert geregelt werden. Das gilt auch für die Risikoanalyse und das Profiling, die besonderen Mitarbeiterkategorien mit entsprechenden Aufgaben vorbehalten sind.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, die aufgaben- und rollenorientierten Zugriffsrechte gemäss den Absätzen 1 und 2 zu regeln.
Die Norm wird hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität weiter geprüft und, sofern notwendig, für die Botschaft angepasst werden.
Art. 69 Zugriffe Dritter und Datenbekanntgabe an Dritte
Das BAZG kann anderen Behörden Daten grundsätzlich auf drei Arten bekanntgeben:
1. Direkter Zugriff einer Behörde auf das Informationssystem des BAZG, was dem heutigen Abrufverfahren gemäss DSG entspricht;
2. regelmässige Datenlieferung des BAZG an eine Behörde sowie an supranationale oder internationale Organisationen, wobei die Empfänger keinen Zugriff auf das Informationssystem des BAZG erhalten (Datenbekanntgabe); oder
3. Datenbekanntgabe im Einfallfall im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe.
Artikel 69 regelt in Absatz 1 den direkten Zugriff auf Daten, einschliesslich besonders schützenwerter Personendaten, sowie in Absatz 2 die regelmässige Datenlieferung an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex).