Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Zugriffe von Behörden auf nicht besonders schützenswerte Personendaten sowie die regelmässigen Datenlieferungen, welche keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, werden auf Stufe Verordnung zu einem späteren Zeitpunkt geregelt (vgl. den Hinweis nach Abs. 3).
Abs. 1
Das bisherige ZG kannte direkte Zugriffsrechte auf einzelne Informationssysteme der EZV für das fedpol, das SEM und die kantonalen Polizeibehörden. Diese direkt aus dem bisherigen Zollrecht fliessenden Zugriffsrechte werden mit diesem Absatz ins BAZG-VG überführt. Der Inhalt und der Umfang der Zugriffrechte lehnen sich an Artikel 110e Absätze 3 und 4 ZG an. Die Bestimmungen wurden im Vergleich zum bisherigen ZG präzisiert.
Bisher hatten die Behörden im Abrufverfahren Zugriff auf unterschiedliche Informationssysteme. Innerhalb des jeweiligen Systems hatten sie jedoch – zumindest in Bezug auf die besonders schützenswerten Personendaten – keine rechtlichen Einschränkungen für den Zugriff. Im neuen Recht sollen die vorstehend erwähnten Behörden weiterhin im Abrufverfahren einen direkten Zugriff auf das Informationssystem des BAZG und somit auf die vom BAZG bearbeiteten besonders schützenswerten Personendaten erhalten. Der jeweilige Zugriff geht jedoch im Gegensatz zu heute nur noch soweit, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Dementsprechend ist der Zugriff einzurichten (vgl. Abs. 3).
Der NDB erhält zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags einen direkten Zugriff auf das Informationssystem des BAZG. Dieser Auftrag stützt sich u. a. auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst und das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (künftiges Import Control System 2). Seinerseits gewährt der NDB dem BAZG Zugriff auf den IASA-Index. Die entsprechende Anpassung von Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe e NDG ist im Anhang 1 aufgeführt.
Abs. 2
Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2019/189662 tauscht das BAZG Daten mit der Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache (Frontex) aus. Analog zur Bekanntgabe von Daten an Staaten, die durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, erfolgt die Datenbekanntgabe nur, soweit diese Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Agentur notwendig sind. Im Grenzsicherheitsbereich bedeutet dies namentlich die Aussengrenzverwaltung, die Erstellung von Schwachstellenbeurteilungen und weiteren Strategiedokumenten, den Betrieb des EUROSUR oder die Einsatzplanung. Die Bearbeitung dieser Daten durch die Agentur richtet sich nach den Artikeln 86–90 der Verordnung
62 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1