Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

(EU) Nr. 2019/1896. Hier sind die einschlägigen Regelungen über den europäischen Datenschutz anwendbar (Verordnung [EU] 2018/172563). Die Bearbeitung von Personendaten durch die Agentur zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck bedarf der Zustimmung der Schweiz (vgl. Art. 87 Abs. 2 Verordnung [EU] Nr. 2019/1896).

Abs. 3

Das Bundesrat legt fest, in welchem Umfang Dritten die Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG bzw. auf die einzelnen Daten gewährt werden. Die Vergabe der Rechte erfolgt – wie auch bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG – aufgabenorientiert (Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3); d. h. der Zugriff von Dritten geht nur soweit, wie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Die Norm wird hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konformität weiter geprüft und, sofern notwendig, für die Botschaft angepasst werden.

Geplante Regelungen auf Verordnungsstufe

Bereits zum heutigen Zeitpunkt ist ersichtlich, dass weitere Direktzugriffe auf das Informationssystem des BAZG bzw. regelmässige Datenlieferungen notwendig sein werden. Da in diesen Fällen jedoch weder besonders schützenswerte Personendaten noch besonders schützenswerte Daten juristischer Personen oder von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit betroffen sind, können die Direktzugriffe bzw. die Datenlieferungen später auf Stufe Verordnung geregelt werden:

– Direkter Zugriff auf Daten betreffend die Ein- und Ausfuhr von Waren durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein

Die Vollzugszuständigkeit für die Erhebung der Mehrwertsteuer liegt sowohl bei der ESTV (Inlandsteuer und Bezugssteuer; Art. 65 Abs. 1 MWSTG) als auch beim BAZG (Einfuhrsteuer; Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Die gemeinsame Erhebung derselben Abgabe erfordert gegenseitige Zugriffe auf die Informationssysteme.

Die berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ESTV können die für die Erhebung der Mehrwertsteuer benötigten Daten durch Zugriff auf das Informationssystem des BAZG direkt und selbstständig abrufen, ohne jeweils eine spezielle Anfrage um entsprechende Auskunft an das BAZG richten zu müssen.

Der Zugriff der ESTV im Abrufverfahren wird auf die Daten betreffend die Ein- und Ausfuhr von Waren beschränkt. Es handelt sich dabei um Daten aus Warenanmeldungen für alle Warenbestimmungen nach Artikel 11 BAZG-VG. Die Warenanmeldungen enthalten keine besonders schützenswerten Personendaten.

63 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.