Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten zur Durchführung von Straf- und Administrativmassnahmen erfolgt – sofern erforderlich – im Einzelfall gestützt auf Artikel 109 BAZG-VG und nicht über einen Direktzugriff.
Im Fürstentum Liechtenstein ist die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtensteins für die Erhebung der Inland- und Bezugssteuer zuständig. Die Aufgabenteilung gegenüber dem BAZG gestaltet sich gleich wie auf schweizerischem Staatsgebiet mit der ESTV. Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein benötigt die gleichen Zugriffe auf das Informationssystem des BAZG wie die ESTV.
– Datenbekanntgabe aus dem Informationssystem an Behörden von Bund, Kantonen, Gemeinden und des Fürstentums Liechtenstein sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes oder der Kantone betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (Empfänger)
Auf Stufe Verordnung ist die Datenbekanntgabe in Anlehnung an Artikel 112 Absatz 1 ZG zu regeln, die es dem BAZG ermöglicht, den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Daten sowie Feststellungen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG bei der Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, bekannt zu geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist. Aktuell beliefert die EZV 27 Bundesämter in 61 NZE-Anwendungsfällen regelmässig mit entsprechenden Daten. So werden beispielsweise dem SECO Daten im Zusammenhang mit Kriegsmaterial, Güterkontrollgesetzgebung, Produktesicherheit, Embargo oder Rohdiamanten geliefert.
Auch in Zukunft soll es dem BAZG möglich sein, andere Behörden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen auf Gesuch hin oder aufgrund einer gesetzlichen Meldepflicht, Daten aus dem Informationssystem bekannt zu geben, sofern und soweit diese für den Vollzug der von jenen Behörden anzuwendenden Erlasse wirklich notwendig sind. Dies bedeutet, dass die Daten zum einen ganz generell überhaupt für den Vollzug des von der gesuchstellenden Behörde anzuwendenden Erlasses erforderlich sind. Zum andern muss die Behörde gemäss jenem Erlass auch für die entsprechende Bearbeitung der Daten ermächtigt sein.
Bei den möglichen Empfängern handelt es sich um Behörden von Bund, Kantonen, Gemeinden und des Fürstentums Liechtenstein sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes oder der Kantone betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts.
Diese Behörden erhalten keinen direkten Zugriff auf das Informationssystem des BAZG, da die Bekanntgabe nicht in Form eines Abrufverfahrens erfolgt. Vielmehr ist es die Aufgabe des BAZG den genauen Umfang der Datenlieferung zu bestimmen. Im Unterschied zur Amtshilfe nach Artikel 108 ff.