Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

BAZG-VG erfolgen die Datenlieferungen durch das BAZG nicht im Einzelfall, sondern in der Regel periodisch über eine längere Zeitdauer sowie in automatisierter Form.

Zugriffe des BAZG als Strafverfoglungsbehörde auf C-VIS und weitere Informationssysteme

Die Frage, ob und in welchem Umfang das BAZG als Strafverfolgungsbehörde auf C-VIS und weitere Informationssysteme Zugriff erhält, wird ausserhalb dieser Vorlage vertieft geprüft.

4. Abschnitt: Interoperabilität

Art. 70 Schnittstellen

Abs. 1

Das BAZG nutzt zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden und supranationalen und internationalen Organisationen (z. B. der Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache, Frontex) Schnittstellen. Soweit es sich dabei um den Austausch von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2, von Daten, die auf einem Profiling beruhen, sowie von Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 66 Absatz 2, handelt, muss das Gesetz diesen Austausch explizit vorsehen.

Das BAZG vollzieht eine Vielzahl von nichtabgaberechtlichen Erlassen für andere Behörden oder Organisationen und arbeitet mit diesen partnerschaftlich zusammen. Der hierfür erforderliche Datenaustausch muss – wie die Zusammenarbeit mit den Behörden – gesetzlich legitimiert sein. Der Austausch beinhaltet vorliegend die Bekanntgabe und den Bezug von Daten zur Erfüllung der Aufgaben des BAZG. Absatz 1 ermöglicht dem BAZG, für diesen Zweck Schnittstellen zu nutzen.

Hier handelt es um eine derjenigen Vorschriften der Datenbearbeitung, die eine fortlaufende Aktualisierung in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie mit dem Bundesamt für Justiz verlangen könnte (vgl. Ziff. 3.1).

Abs. 2

Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Behörden und Partnerorganisationen, Schnittstellen zu schaffen, insbesondere für die Prüfung nichtabgaberechtlicher Erlasse sowie für das automatisierte Erbringen von Leistungen durch das BAZG. Soll die Kommunikation zwischen den Behörden in elektronischer Form erfolgen, so erfordert dies Schnittstellen zwischen ihren Informationssystemen. Auf diesem Weg kann beispielsweise das Vorhandensein einer Bewilligung automatisiert abgefragt und kontrolliert werden. So können Medienbrüche verhindert und die Digitalisierung optimal genutzt werden. Die Schnittstellen werden in Zusammenarbeit mit dem BAZG geschaffen.