Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 71 Bonitätsauskünfte

Diese Bestimmung übernimmt die heutige Regelung von Artikel 112 Absatz 3 ZG, damit das BAZG auch in Zukunft die Möglichkeit hat, Dritte zur Bonitätsprüfung beizuziehen.

2. Kapitel: Risikoanalyse und Profiling

Art. 72 Risikoanalyse

Abs. 1

Die Risikoanalyse ist eine Methode zur Erkennung von Risiken, deren Bewertung sowie zur Ableitung von Empfehlungen, Prioritäten respektive Massnahmen. Sie wird vom BAZG als Hilfsmittel für die Erfüllung seiner Aufgaben eingesetzt, namentlich für den Entscheid, ob eine Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln durchgeführt werden soll. Im Rahmen der Risikoanalyse werden Informationen und Analysen bereitgestellt, die es dem Personal des BAZG ermöglichen, fundierte und gezielte Entscheidungen zu treffen. Sie ist die Grundlage für effiziente, zielgerichtete und umfassende Kontrollen.

Im Rahmen der Risikoanalyse werden unter anderem Risikoprofile erstellt, mit denen die Gegenüber des BAZG beurteilt werden können. Die aktuelle und zeitnah verfügbare Risikoanalyse ist für das BAZG wichtig und unterstützt bzw. steuert daneben den wirksamen Einsatz des operativen Personals.

Die Risikoanalyse ist ein wichtiger Teil des Informationssystems des BAZG und als solcher gesetzlich zu regeln. Danach ist das BAZG zur Risikoanalyse befugt, sofern dies für seine Aufgabenerfüllung bzw. für den Vollzug des vorliegenden Erlasses und der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig ist. Das BAZG legt bereits gewonnene Analyseergebnisse künftigen Analysen zugrunde. Dies entspricht einer wichtigen Anforderung an eine wirksame Risikoanalyse.

Artikel 64 Absatz 2 sowie Artikel 66 Absatz 2 BAZG-VG bestimmen, welche besonders schützenswerten Personendaten bzw. Daten für die Risikoanalyse herangezogen werden dürfen.

So werden beispielsweise bei Delikten, welche mutmasslich von grenzüberschreitend agierenden Personen begangenen werden, die dem BAZG zur Verfügung stehenden Daten auf mögliche Muster untersucht, welche zu den Bewegungen einer möglichen Täterschaft passen. Werden solche Muster erkannt, werden diese in Form von Risikoprofilen den operativen Kräften zur Verfügung gestellt. Sie können damit ihre Kontrolltätigkeit darauf ausrichten.

Hier handelt es um eine derjenigen Vorschriften der Datenbearbeitung, die eine fortlaufende Aktualisierung in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie mit dem Bundesamt für Justiz verlangen könnte (vgl. Ziff. 3.1).