Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 73 Profiling

Durch das E-DSG soll anstelle des Persönlichkeitsprofils neu das Profiling (Art. 4 Bst. f E-DSG) eingeführt werden (parlamentarische Beratungen, Stand Juni 2020). Für das Profiling wird gemäss E-DSG generell eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn verlangt (Art. 30 Abs. 2 Bst. b E-DSG). Dies betrifft sowohl die besonders schützenswerten Personendaten als auch die normalen Personendaten.

Im Rahmen der Totalrevision des E-DSG ist eine Anpassung des Artikels 110 Absatz 2 ZG vorgesehen (Änderung anderer Erlasse). Danach soll die EZV für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr Persönlichkeitsprofile erstellen, sondern neu ein Profiling durchführen können. Betreffend die Definition von Profiling wird auf das E-DSG verwiesen.

Die Befugnis zum Profiling in Artikel 110 Absatz 2 ZG soll ins BAZG-VG überführt werden – und zwar im Rahmen der Bestimmungen der E-DSG-Revision. Auf eine Differenzierung nach Profiling und Profiling mit hohem Risiko wird vorerst verzichtet. Eine diesbezügliche Überprüfung und allfällige Anpassungen sollen nach Verabschiedung des E-DSG erfolgen.

Mit Artikel 73 wird für das BAZG die Grundlage zum Profiling geschaffen. Es darf dieses zu den in Absatz 1 aufgeführten Zwecken anwenden:

– Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln (Bst. a);

– Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen (Bst. b);

– Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und illegalen Migration (Bst. c);

– Erstellen von Risikoanalysen (Bst. d);

– Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse (Bst. e).

Das BAZG wird das Profiling nicht systematisch, sondern nur in besonderen Situationen fallspezifisch und verhältnismässig einsetzen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 64 Abs. 2 und 66 Abs. 2).

Mittels Profiling wird das BAZG seine Kontrollen umfassender, bedarfsgerechter sowie gezielter ausführen können, da es beispielsweise ein atypisch praktiziertes Verhalten einer ganz bestimmten Person oder von der Norm abweichende Warenströme erkennen kann (Bst. a). Die Ergebnisse aus dem Profiling fliessen daher auch in die Risikoanalyse ein (Bst. b). In diesem Zusammenhang unterstützt das Profiling das BAZG ebenfalls bei der Feststellung und Verfolgung von Straffällen (Bst. b), bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Bst. c) sowie beim Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse (Bst. e).

Das BAZG ist gemäss Absatz 2 befugt, für das Profiling:

– Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a und b (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen sowie über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten), als auch

– Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 66 Absatz 2