Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Buchstabe a (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen)
zu verwenden.
Die nachfolgenden möglichen Fallkonstellationen sollen veranschaulichen, auf welche Art und Weise das BAZG bei seiner Aufgabenerfüllung in der Praxis ein Profiling durchführen kann:
Eine wegen Zollhinterziehung mehrfach verurteilte Person (besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 64 Abs. 2 Bst. a) fährt jeden Tag um 09:00 Uhr mit ihrem Personenwagen über den Grenzübergang Bardonnex und verzollt dabei Kartoffeln. Das System registriert automatisch jeweils den Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie des Grenzübertritts, die Art des Transportmittels und die angemeldete Ware. Auf der Basis der automatisch erhobenen Personendaten bewertet das System des BAZG automatisch das Verhaltensmuster. Meldet nun diese Person abweichend erst um 13:30 Uhr nicht Kartoffeln, sondern Bier an und verwendet sie dabei als Transportmittel einen Kleintransporter, so erkennt das System das atypische Verhalten. Entsprechend werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG darauf aufmerksam gemacht, die dann eine gezielte Kontrolle durchführen können.
Denkbar wäre auch, dass im Rahmen des Profilings das System aufgrund der einschlägigen Datenbankeinträgen automatisch feststellt, dass eine Person in gewaltbereiten extremistischen Kreisen verkehrt. Meldet diese Person eine grössere Menge von Dünger an, der zur Herstellung von Sprengstoff verwendet werden kann, so analysiert und bewertet das System automatisch diese Handlung / dieses Verhalten unter Berücksichtigung der Datenbankeinträge und der eingeführten Waren. Je nach Fallkonstellation kann im Rahmen des Vollzugs eines nichtabgaberechtlichen Erlasses eine Meldungen an die zuständige Behörde abgesetzt werden oder aber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG werden auf ein auffälliges Verhaltensmuster hingewiesen.
Weiter werden beispielsweise aus Analysen von bekannten Schmuggelfällen Erkenntnisse zu bevorzugten Abgangsdestinationen, Reiserouten, zu Verhaltensweisen wie
u. a. Reisen nur mit Handgepäck, Tragen von nicht angepasster Kleidung oder Angabe von bestimmten Reisezwecken, zu häufig auftretenden Alterskategorien oder Geschlechtern respektive Paarkombinationen gewonnen.
Hier handelt es um eine derjenigen Vorschriften der Datenbearbeitung, die eine fortlaufende Aktualisierung in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen sowie mit dem Bundesamt für Justiz verlangen könnte (vgl. Ziff. 3.1).
3. Kapitel: Qualitätssicherung
Art. 74 Qualitätssicherung betreffend die Datenbearbeitung
Die Bestimmung verpflichtet das BAZG, im Sinne einer Qualitätssicherung die Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze laufend zu überwachen und allenfalls die