Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Mit der aktiven Wahrnehmung dieser Aufgabe sorgt das BAZG für einen verantwortungsvollen Umgang mit Daten entsprechend den jeweiligen Anforderungen und nach dem aktuellen Stand der Technik.
Art. 75 Qualitätssicherung betreffend die Risikoanalyse sowie das Profiling
Das BAZG überprüft laufend die Wirkungsweise und die Rechtmässigkeit der Risikoanalyse. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit schliesst dabei auch das Willkür- und Diskriminierungsverbot ein. Gleichermassen kontrolliert das BAZG laufend die Wirksamkeit der Risikoanalyse sowie deren Relevanz und Aussagekraft für die zu erfüllenden Aufgaben. Ebenso werden die Regeln des Profilings laufend überprüft und die Einhaltung des Datenschutzes beim Profiling überwacht.
4. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung, Löschung und Vernichtung von Daten
Art. 76
Abs. 1
Der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der vom BAZG bearbeiteten Daten. Davon ausgenommen sind die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 64 Absatz 3 sowie die DNA-Profile nach Artikel 64 Absatz 4, für welche bereits entsprechende Rechtsgrundlagen in der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten bzw. im DNA-Profil-Gesetz bestehen (vgl. Abs. 2).
Es sollen klare und einheitliche Regeln bezüglich die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung, Löschung und Vernichtung festgelegt werden, damit nicht mehr benötigte Daten innert angemessener Frist archiviert respektive vernichtet werden. Um veränderten Bedingungen im rechtlichen Umfeld und der Notwendigkeit der Datenhaltung gerecht zu werden, regelt dies der Bundesrat. So kann insbesondere für unterschiedliche Daten und unterschiedliche Zwecke eine angemessene Aufbewahrungsdauer sowie entsprechende Vernichtungsverfahren festgelegt werden. Bei Bedarf sind diese anzupassen.
Abs. 2
Das DNA-Profil-Gesetz regelt in Artikel 16 die Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschung von DNA-Profilen. Entsprechend sollen diese Bestimmungen auch für die vom BAZG in Auftrag gegebenen DNA-Profile gelten (vgl. dazu: Art. 90, unten). Allerdings ist die Frist für die Löschung der vom BAZG in Auftrag gegebenen DNA-Profile zu bestimmen (fünf Jahre nach dessen Erstellung, vgl. Art. 16 Abs. 3bisDNA-Profil-Gesetz im Anhang 1).