Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Für biometrische erkennungsdienstliche Daten nach Artikel 64 Absatz 3 existieren im Strafgesetzbuch64 (StGB; Art. 354) bzw. in der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten65 ebenfalls entsprechende Bestimmungen betreffend die Aufbewahrungsdauer bzw. die Löschung. Die Verordnung ist in einer späteren Phase analog dem DNA-Profil-Gesetz anzupassen.

8. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln

Art. 77 Kontrollgebiet

Abs. 1

Das BAZG kontrolliert den Personen-, Waren- und Transportverkehr grundsätzlich an der Zollgrenze und im Grenzraum. Das definierte Gebiet entspricht der bisherigen Regelung, welche sich bewährt hat. Die Kontrolle kann zeit- und ortsunabhängig stattfinden (z. B. an der Grenze, im Grenzraum, auf Bahnlinien, auf Gewässern, auf dem Flughafen bzw. Flugplatz oder am Domizil der Anmelde- bzw. Abgabepflichtigen).

Betreffend die Kontrollen von Personen bleibt das Ausländer- und Integrationsgesetz vorbehalten. Die Bestimmungen aus dem Schengen-Recht über den Wegfall der systematischen Grenzkontrollen an den Binnengrenzen führen dazu, dass die auf die Zollgesetzgebung gestützten Personenkontrollen an den Binnengrenzen bzw. im Grenzraum nicht die gleiche Auswirkung haben wie eine systematische Grenzkontrolle nach dem Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/39966).

Personenkontrollen, die das BAZG gestützt auf die ausländerrechtliche Gesetzgebung durchführt, werden hier zwar nicht geregelt. Der Vollständigkeit halber ist aber auf die ausländerrechtlichen Grenzübertrittskontrollen hinzuweisen, welche die EZV heute gestützt auf Vereinbarungen mit einzelnen Kantonen an einigen Aussengrenzen, darunter an zwei der drei grössten schweizerischen Flughäfen, wahrnimmt. Diese Kontrollen gehören zwar nicht zu den originären Aufgaben des BAZG im engen Sinne. Dennoch stellen sie in der heutigen Sicherheitslandschaft ein qualitativ wie quantitativ wichtiges Element zur Sicherung der Schengen-Aussengrenze und der inneren Sicherheit der Schweiz dar. Gleichzeitig handelt es sich – im Unterschied zu anderen polizeilichen Aufgaben, die das BAZG für gewisse Kantone übernimmt (vgl. Art. 105) – um eine hochspezialisierte Tätigkeit, für deren Ausübung die betroffenen Kantone oft hinsichtlich Umfang und Professionalität nur sehr limitierte Ressourcen aufgebaut oder erhalten haben.

Abs. 2

Nachgelagert kontrolliert das BAZG Personen, Waren und Transportmittel auch im Inland, soweit es dafür selber zuständig ist oder die Kantone ihm die entsprechende

64 SR 311.0

65 SR 361.3

66 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1