Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Kompetenz auf der Grundlage der kantonalen Vereinbarungen (gemäss Art. 105; bisher Art. 97 ZG) delegiert haben. Im Ergebnis kann das BAZG im ganzen Zollgebiet Kontrollen durchführen, soweit es eine originäre oder abgeleitete Kompetenz hierfür hat.
Bei den im Rahmen von Kantonsvereinbarungen übertragenen Kompetenzen geht es beispielsweise um die Erledigung von Fahndungsauschreibungen oder die strafprozessuale Anzeige von Bagatelldelikten, namentlich in den Bereichen Migration, Betäubungsmittel, Waffen und Strassenverkehr.
Abs. 3
Kontrollen des BAZG im Ausland richten sich nach internationalem Recht (z. B. gemischte Patrouillen mit den Nachbarstaaten).
Art. 78 Gegenstand der Kontrolle
Die Bestimmung entspricht der heutigen Regelung im Zollgesetz (Art. 36 Abs. 1–3, Art. 100 Abs. 1 ZG).
Das BAZG stellt die umfassende Sicherheit an der Grenze für Wirtschaft, Bevölkerung und Staat sicher. Die damit einhergehende Filterfunktion erfüllt das BAZG, indem es neben Waren und Transportmitteln auch Personen kontrolliert, die die Wirtschaft, Bevölkerung oder den Staat gefährden könnten. Das betrifft beispielsweise Personen, die sich illegal in das Schweizer Zollgebiet begeben wollen oder mit der Absicht einer kriminellen Betätigung. Die vorliegende Regelung zum Gegenstand der Kontrolle spiegelt den entsprechenden Auftrag des BAZG wider.
Art. 79 Automatisierte Kontrolle
Die automatisierte Kontrolle soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG von administrativen Arbeiten entlasten. Diese können stattdessen für gezielte physische Kontrollen eingesetzt werden.
Im zulässigen Warenverkehr soll primär die automatisierte Kontrolle zur Anwendung kommen.
Im Personenverkehr kann die automatisierte Kontrolle beispielsweise mit Hilfe von sogenannten E-Gates (automatisierte Selbstbedienungsbarrieren) am Flughafen erfolgen oder mit Hilfe von mobilen Applikationslösungen, die unter anderem eine Identitätsprüfung oder einen Abgleich in nationalen und internationalen Datenbanken ermöglichen.
Die automatisierte Kontrolle enthält namentlich folgende Prüfungen:
– Vorliegen erforderlicher Bewilligungen oder Berechtigungen bzw. Überwachung des Nicht-Überschreitens von Mengenbeschränkungen (Kontingentskontrolle);
– Sicherstellen vorgelagerter Kontrollen (z. B. grenztierärztliche Untersuchung bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten);