Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
– Verkehrsfähigkeit von Waren (z. B. Prüfung von Einfuhrverboten oder Konformitätsanforderungen);
– automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV);
– Identitätsprüfung anhand von Reisedokumenten oder biometrischer Daten;
– Dokumentenprüfungen nach deren Gültigkeit und Echtheit;
– Kontrolle von Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen;
– Kontrolle nach zur Fahndung ausgeschriebener Personen und Sachen.
Die automatisierte Kontrolle erfolgt durch Abgleich von gelieferten Daten mit anderen elektronisch verfügbaren Datenquellen. Der Abgleich kann auf dem System des BAZG (z. B. Stammdaten) oder – v. a. im Bereich der nichtabgaberechtlichen Erlasse – in den Informationssystemen der zuständigen Behörden erfolgen.
Besteht nach der automatisierten Kontrolle der Verdacht, dass Abgabeerlasse oder nichtabgaberechtliche Erlasse nicht eingehalten werden, leitet das BAZG Massnahmen ein. Eine Überwachung nach Absatz 1 Buchstabe b ist beispielsweise angezeigt, wenn die Waren einer Kontrollstelle eines anderen Bundesamtes (z. B. der Artenschutzkontrollstelle) zuzuführen sind.
Da die automatisierte Kontrolle nach der Aktivierung und somit nach erlangter Verbindlichkeit der Warenanmeldung durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis im Warenverkehr Konsequenzen haben für die Verfahrensbeteiligten.
Art. 80 Physische Kontrolle
Abs. 1
Das BAZG kontrolliert nach seinem Ermessen stichprobenweise oder umfassend. Es erhält damit die nötige Kompetenz, um agil und rasch auf sich verändernde Lagen an den nationalen Grenzen zu reagieren. Das BAZG kontrolliert zudem vorausschauend und zeitnah die Zollgrenze sowie den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Waren und Transportmitteln. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG verfügen über technische Hilfs- und Einsatzmittel, welche eine effiziente und effektive Kontrolle ermöglichen. Mit der Kontrolle werden insbesondere die Bekämpfung von Schmuggel, illegaler Migration, Kriminalität und Terrorismus sowie die Gewährleistung der korrekten Veranlagung und der Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse sichergestellt.
Die vorliegend geregelte physische Kontrolle wird ausgelöst:
– basierend auf Erfahrungswerten (risiko- oder regelbasiert);
–- gezielt im Einzelfall (aufgrund Erfahrungswerten);
– nach dem Zufallsprinzip;
– automatisiert aufgrund eines Zusammenspiels von Daten, Sensorik und Algorithmen.