Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Automatisiert ausgelöst werden Kontrollen beispielsweise auf Grund des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln wie AFV-Kameras oder nach Durchführung von Röntgenprüfungen oder Messungen (Strahlung, Masse usw.). Gleichzeitig haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG weiterhin die Möglichkeit, eine Kontrolle ohne vorgängige automatisierte Auslösung durchzuführen. Basierend auf Erfahrungswerten erfolgen Kontrollen, bei denen der Kontrollentscheid z. B. nach dem Erkennen einer Abweichung ausgelöst wird.

Kontrollentscheide nach dem Zufallsprinzip führen dazu, dass bisweilen auch die aufgrund der vorhandenen Daten als unkritisch eingestuften Waren, Personen oder Transportmittel kontrolliert werden. Solche Stichprobenkontrollen wirken detektiv (Aufgriff illegaler Waren und Personen, Aufdecken von Fehlern und Unstimmigkeiten) und präventiv (Verhindern von Fehlern und Auslassungen).

Gezielt im Einzelfall erfolgt die individuelle Kontrolle einer Person etwa aufgrund einer polizeilichen Ausschreibung.

Kantonale Zuständigkeiten, die das BAZG zu beachten hat, bestehen bei der ausländerrechtlichen Personenkontrolle im Grenzraum, die von Bund und Grenzkantonen einvernehmlich durchzuführen sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 AIG) und bei der nachgelagerten Prüfung von Widerhandlungen im Strassenverkehrskontrollbereich (vgl. Art. 3 f. der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 200767[SKV]).

Die Kantone können ihre kantonalen Kompetenzen (Kontrolle, Strafverfolgung) indessen mit einer Kantonsvereinbarung auf den Bund übertragen (gemäss Art. 105 BAZG-VG; bisher Art. 97 ZG). Damit wird das BAZG auch dort zuständig für die Kontrolle. Die Rapportierung der entsprechenden Kontrollergebnisse erfolgt im entsprechenden System des BAZG. Je nach Kontrollbefund erstattet das BAZG bei der zuständigen Behörde eine Anzeige.

Die Kontrollen gemäss Absatz 1 können zielgerichtet und wirksam durchgeführt werden. Unterstützt werden diese Kontrollverfahren mit einer modernen und zeitgemässen Informatikinfrastruktur. Die dadurch gesteigerte Informationsverfügbarkeit und Datenqualität ermöglichen effizientere und effektivere Kontrollen. Gleichzeitig werden dadurch personelle Ressourcen freigespielt, die ansonsten mit administrativen Arbeiten beschäftigt sind und nun für andere Aufgaben eingesetzt werden können. Diese Ressourcen werden beispielsweise benötigt, um die Kontrollquote dem zunehmenden Verkehr über die Grenze anpassen zu können. Ausserordentliche Lagen im Personenverkehr oder in der Migration werden effizienter und effektiver abgedeckt. Das BAZG verfügt somit über den optimalen Spielraum, um rasch und kompetent auf alle künftigen Herausforderungen im Kontrollbereich reagieren zu können.

Mit dem Postulat Romano vom 21. März 2019 (19.3290 «Bericht über künftige Szenarien für die Kontrolle der Landesgrenzen und über allenfalls nötige Gesetzesänderungen») wurde der Bundesrat beauftragt, einen Bericht vorzulegen, in dem die laufenden Projekte und die mittelfristigen Szenarien betreffend die Kontrolle der Landesgrenzen dargelegt werden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulats mit der Begründung, dass dies mit der Nachfolgestrategie (Arbeitstitel «IBM 2027»)

67 SR 741.013